Freitag, 28. März 2014

Gutscheine und Tankkarten (0314-28.03.14)


Steuerberater Manfred Lamm, Promenadestr. 19, 96047 Bamberg
Tel. 0951/3020760, Mail info@stb-lamm.de




1      Einführung

Neben der klassischen „Lohntüte“ nutzen Arbeitgeber immer häufiger Sachzuwendungen, um ihren Arbeitnehmern zusätzliche Anreize zu bieten. Der positive Effekt liegt auf der Hand: Geschickt eingesetzt senken diverse Sonderregelungen beim Sachlohn die Steuer- und damit auch die Sozialabgabenlast.
Eine zentrale Bedeutung kommt dabei der sogenannten Sachbezugsfreigrenze von 44 € zu. Auf den folgenden Seiten finden Sie deshalb Anregungen, in welchen Bereichen und wie Sie von der Freigrenze profitieren können. Dies gelingt aufgrund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nun auch deutlich häufiger mit Gutscheinen oder Tankkarten, über die der Empfänger beispielsweise monatlich für 44 € Waren beziehen oder tanken kann. Auch über die Besonderheiten, die Sie hierbei beachten sollten, informieren wir Sie in dem vorliegenden Merkblatt ausführlich.

2      Die 44-€-Freigrenze

2.1     Voraussetzungen

Gewähren Sie Ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen im Rahmen der monatlichen 44-€-Sachbezugsfrei­gren­ze, bleiben diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit ersparen Sie sich auch den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung - es profitieren also beide Seiten. Sachliche Vorteile im Wert von 44 € statt einer Geldleistung bringen monatlich netto meist mehr als eine Gehaltserhöhung von 60 €!
Unter die Freigrenze fallen Sachbezüge, die der Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält, also auch Rabatt- oder Preisvorteile. Allerdings ist die Freigrenze auf die Fälle beschränkt, in denen die Bewertung des Sachbezugs mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort erfolgen kann. Das ist der Preis, zu dem Waren einem fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden.
Das bedeutet, dass die Regelung insbesondere bei pauschalierter Besteuerung nicht gilt, beispielsweise bei
·       der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Unterkunft und Verpflegung,
·       einer Firmenwagengestellung (geldwerter Vorteil in der Regel über die Listenpreismethode),
·       geldwerten Vorteilen, bei denen der Rabattfreibetrag von 1.080 € gewährt wird, etwa beim verbilligten Bezug von Waren aus dem Sortiment des Arbeitgebers,
·       einer Pauschalbesteuerung des Sachbezugs bei Betriebsveranstaltungen mit einem Vorteil über 110 € pro Teilnehmer,
·       der Übernahme der Pauschalsteuer auf Sachbezüge durch den Arbeitgeber und
·       der Überlassung von Vermögensbeteiligungen.
Dafür bleiben diese steuerpflichtigen Sachbezüge bei der Prüfung, ob die 44-€-Grenze überschritten ist, außer Ansatz.
Beispiel
Ein Mitarbeiter nutzt einen Firmenwagen. Für die Privatnutzung wird ein geldwerter Vorteil versteuert. Im Dezember erhält er von seinem Arbeitgeber wegen besonders guter Leistungen einen Warengutschein im Wert von 40 €.
Dies bleibt unter Anwendung der monatlichen Freigrenze lohnsteuerfrei, da die Privatnutzung des Firmenwagens bei der Prüfung der 44-€-Grenze nicht zu berücksichtigen ist.

Beispiel
Ein Supermarktbetreiber gibt seinen Mitarbeitern jeden Monat einen Warengutschein im Wert von 44 €, der diese zum Bezug von Lebensmitteln aus dem eigenen Geschäft berechtigt.
Der Wert dieser Sachbezüge ist in Anwendung des Rabattfreibetrags von 1.080 € steuerfrei. Die 44-€-Freigrenze kann noch durch andere Sachbezüge ausgeschöpft werden, da sie auf den Rabattfreibetrag nicht anzuwenden ist.
Bei den 44 € handelt es sich lediglich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Schon ein geringes Überschreiten der Grenze führt dazu, dass der gesamte Wert des Sachbezugs ab dem ersten Euro - und nicht nur in Höhe des Betrags, der über der Grenze liegt - steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig wird.
Beispiel
Ein Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Flasche Champagner im Wert von 47 €.
Es ist nicht nur derjenige Betrag, der die Freigrenze von 44 € übersteigt, sondern der Gesamtwert der Sachzuwendung der Lohnbesteuerung zu unterwerfen. Hätte die Flasche hingegen 43,50 € gekostet, hätte die Zuwendung ohne Abgaben erfolgen können.
Nutzen sollten Sie in jedem Fall die sogenannte 96-%-Ver­ein­fachungsregel, die bei der Ermittlung des Werts der Sachzuwendung einen Abschlag von 4 % auf den üblichen Verkaufspreis zulässt. Dieser Abschlag kommt aber nur in Betracht, wenn eine konkrete Sache bezeichnet ist, für die eine Bewertung erfolgen kann. Gutscheine über einen Geldbetrag sind mit ihrem Nennwert anzusetzen; bei diesen ist die 96-%-Regel nicht anwendbar.
Beispiel
Arbeitgeber A überlässt seinen Arbeitnehmern ein monatlich kündbares Jobticket gegen Zuzahlung eines Betrags von 4 € pro Monat. Während die Monatsfahrkarte üblicherweise 60 € kostet, hat A mit dem Verkehrsträger einen Sonderpreis von 50 € ausgehandelt. Nach Anwendung der 96-%-Regel verbleibt vom vereinbarten Preis noch ein Betrag von (50 € x 96 % =) 48 €. Nach Abzug der Zuzahlung von 4 € entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe von 44 €.
Da die Freigrenze nicht überschritten, sondern lediglich voll ausgeschöpft wird, bleibt die Sachzuwendung gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Im Übrigen führt die vom Verkehrsträger eingeräumte Ticketermäßigung von 10 € zu keinem zusätzlichen geldwerten Vorteil.

Hinweis
Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum, fließt der Vorteil insgesamt bei seiner Überlassung zu. Jahresfahrscheine sind deshalb regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Dies lässt sich vermeiden, wenn ein Jahresfahrschein aus monatlichen Fahrberechtigungen besteht, die das Lohnbüro der Belegschaft auch nur Monat für Monat aushändigt bzw. - bei Chipkarten - freischaltet.
Hochrechnen ist nicht erlaubt! Bei der 44-€-Grenze handelt es sich um eine monatliche Freigrenze. Daraus folgt, dass Beträge, die in einigen Monaten nicht ausgeschöpft wurden, nicht einfach auf andere Monate übertragen werden können. Auch darf die Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag von 528 € hochgerechnet werden, um so größere Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden zu können.
Beispiel
Zum Weihnachtsfest schenkt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit einen Warengutschein im Wert von 300 €. Der Mitarbeiter hat im Jahresverlauf noch keine Sachbezüge erhalten.
Der Gutschein stellt steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar, weil die Freigrenze überschritten ist. Unerheblich ist dabei, dass der Mitarbeiter die 44 € in den vorherigen Monaten nicht in Anspruch genommen hat.
Natürlich profitieren auch geringfügig Beschäftigte von der Freigrenze. Gewähren Sie einem Mini-Jobber Sachzuwendungen im Rahmen der Freigrenze, sind diese erfreulicherweise bei der Überprüfung der 400-€-Geringfügigkeits­grenze nicht einzubeziehen. Sie können demnach zusätzlich neben der Barvergütung gewährt werden.
Beispiel
Eine als Rechtsanwaltsgehilfin geringfügig Beschäftigte erhält im Mai neben ihrem Barlohn Parfüm im Wert von 35 € als Belohnung für anstehende Überstunden.
Der Parfüm ist als Sachbezug mit dem üblichen Endpreis zu bewerten, so dass die 44-€-Freigrenze Anwendung findet. Der geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei und daher bei der Überprüfung, ob die 400-€-Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, nicht einzubeziehen. Damit ist er unschädlich für die geringfügige Beschäftigung. Hätte das Parfüm hingegen 50 € gekostet, hätte der gesamte Betrag in die Prüfung der 400-€-Grenze einbezogen werden müssen.
Steht einer Ihrer Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern, kommt die 44-€-Grenze je Dienstverhältnis zur Anwendung. Die Möglichkeit der Mehrfachgewährung besteht auch bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern.
Außerdem kann neben der 44-€-Sach­be­zugs­freigrenze auch die Freigrenze für Auf­merk­sam­kei­ten ausgeschöpft werden. Dabei handelt es sich um Sachgeschenke mit Wert bis 40 €, die
·       im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden,
·       zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Mitarbeiter führen und die
·       den Arbeitnehmern anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden (z.B. Hochzeit, Geburtstag, bestandene Prüfung).
Tipp
Nach der neueren Rechtsprechung kann auch ein Warengutschein für Aufmerksamkeiten zur Ausschöpfung der steuerfreien 40-€-Grenze genutzt werden, wenn er anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben wird. Darüber hinaus kann der Mitarbeiter im selben Monat einen normalen Sachbezug erhalten, weil die Aufmerksamkeiten unabhängig von der 44-€-Freigrenze gewährt werden dürfen.

Beispiel
Ein Mitarbeiter erhält von seinem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Gutschein über 40 € zum Kauf eines Präsentkorbs. Da die Grenze für Aufmerksamkeiten nicht überschritten ist, wird der geldwerte Vorteil nicht besteuert.
Auch wenn ein Dritter Ihren Mitarbeitern bedingt durch das Beschäftigungsverhältnis Rabatte gewährt (wenn Sie beispielsweise als Bauunternehmer Ihren Beschäftigten Rabattkonditionen bei einem Baustoffhandel verschaffen), findet die Freigrenze Anwendung.

2.2     Wie überprüfe ich die 44-€-Grenze?

Um feststellen zu können, ob die Freigrenze überschritten wird, müssen Sie sämtliche in einem Monat unentgeltlich und verbilligt gewährten Sachzuwendungen zusammenrechnen. Verlangen Sie von Ihren Arbeitnehmern ein - wenn auch nur geringes - Entgelt, wird dieser Betrag natürlich von dem Vorteil abgezogen.
Beispiel
Der monatliche geldwerte Vorteil aus einer zinsverbilligten Darlehensgewährung beträgt 40 €. Daneben erhält der Arbeitnehmer im Juni eine Opernkarte im Wert von 43 € von seinem Chef.
Beide geldwerten Vorteile werden mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet, in beiden Fällen findet die 44-€-Grenze also Anwendung. Insgesamt ist die Grenze aber überschritten, so dass voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist.
Übernehmen Sie die Besteuerung des Sachbezugs, den Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, durch Pauschalversteuerung, können sich Ihre Mitarbeiter gleich mehrfach glücklich schätzen:
·       Zum einen werden sie dann nicht mit der Besteuerung dieses Vorteils belastet und können ihn in vollem Umfang genießen.
·       Zum anderen sind diese Bezüge als pauschal versteuerte Sachbezüge bei der Überprüfung der 44-€-Grenze nicht einzubeziehen (vgl. Punkt 2.1). Diese Regel gilt allerdings nicht für Sachzuwendungen, die per Lohnsteuerabzug zu Lasten der Arbeitnehmer versteuert worden sind.
Beispiel
Im September schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel zum Preis von 35 €. Daneben hat der Arbeitgeber die Sachzuwendung aus einer verbilligten Wohnungsüberlassung an den Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuert.
Folglich bleibt dieser Vorteil bei der Überprüfung der 44-€-Grenze außen vor, so dass der Sachbezug „Bundesligakarte“ die Freigrenze nicht übersteigt und damit steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

2.3     Wann liegt begünstigter Sachlohn vor?

Die 44-€-Sachbezugsfreigrenze findet ausschließlich auf Sachlohn Anwendung, der mit dem üblichen Endpreis zu bewerten ist. Sie gilt folglich nicht für Barlohn. Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn führt in der Praxis leider häufig zu Schwierigkeiten.
Zahlen Sie als Arbeitgeber an einen Dritten (der Ihren Beschäftigten den Vorteil gewährt), ist nur dann Sachlohn anzunehmen, wenn Sie selbst Vertragspartner des Leistungser­bringers sind. Besteht das Vertragsverhältnis über die Erbringung der Leistung hingegen unmittelbar zwischen Ihrem Arbeitnehmer und dem Dritten, ist von einer Barlohnzuwendung Ihrerseits im sogenannten abgekürzten Zahlungsweg auszugehen. Da es sich um Barlohn handelt, ist die Ausschöpfung der 44-€-Freigrenze nicht möglich.
Hinweis
Eine solche Barzuwendung ist auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine von seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen begründete Verbindlichkeit tilgt.

Beispiel
Um die sportliche Betätigung der Belegschaft zu fördern, bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen monatlichen Zuschuss von höchstens 44 € bei Eintritt in einen Sportverein oder Fitnessclub an. Voraussetzung: Die Arbeitnehmer müssen durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen, dass sie einen Vereinsbeitrag leisten, der dem Zuschuss entspricht.
Beim Zuschuss des Arbeitgebers handelt es sich um eine zweckgebundene Geldleistung an seine Arbeitnehmer. Folglich ist Barlohn anzunehmen, so dass die 44-€-Grenze nicht anwendbar ist.
Will der Arbeitgeber erreichen, dass seine Zahlungen als Sachlohn qualifiziert werden, muss er sie unmittelbar an den Sportverein bzw. Fitnessclub leisten und zugleich Vertragspartner des Vereins bzw. Clubs sein.
Alternativ kann der Arbeitgeber seiner Belegschaft bei Maßnahmen für die Gesundheitsförderung pro Jahr und Person sogar 500 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Dies gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen als auch für Barzuschüsse, wenn die Arbeitnehmer beispielsweise nach Feierabend ein Bewegungstraining besuchen. Der Betrieb kann die Kosten entweder direkt bezahlen oder seinen Mitarbeitern im Nachhinein erstatten.
Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine ist allerdings nicht steuerbefreit. Der Betrieb darf den Besuch des Fitnessstudios aber steuerfrei finanzieren, wenn dessen Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind.

3      Besonderheiten bei Gutscheinen

3.1     Welche Angaben enthält ein ordnungsgemäßer Gutschein?

In der Praxis werden Arbeitnehmern immer häufiger Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen gewährt, um die Vorteile der 44-€-Freigrenze auszuschöpfen. Dazu muss es sich ganz klar um Sachzuwendungen anstelle von Gehalt in Form einer Geldzahlung handeln. Diese Sparmaßnahme zu nutzen, lohnt sich! Denn aufgrund der aktuellen Rechtsprechung liegt auch dann ein begünstigter Sachbezug vor, wenn
·       die Tank- oder Geschenkgutscheine bei einem Dritten (einem fremden Leistungserbringer) einzulösen sind und
·       neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung
·       auch noch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.
In diesem Fall hat der Gutschein nicht mehr die Funktion von Bargeld und ist damit unschädlich für die Anwendung der 44-€-Freigrenze. Bei der Berechnung der Grenze muss die begünstigte Sachzuwendung nämlich von einem generell steuerpflichtigen Geldbetrag abgegrenzt werden, um den Vorteil für steuerliche Zwecke bewerten zu können. Dies kann der zuwendende Arbeitgeber jetzt also auch begünstigt tun, wenn er die in einem Geldbetrag ausgedrückte Wertgrenze auf dem Gutschein ausweist.
Es ist auch nicht erst dann von einer Sachzuwendung auszugehen, wenn Art und Menge der Zuwendung durch den Arbeitgeber konkretisiert ist und dem Arbeitnehmer keinerlei eigene Auswahlentscheidung mehr verbleibt: Selbst wenn er eine beliebige Sache oder Dienstleistung aus einem großen Angebot auswählen kann, bleibt der Vorteil eine Sachzuwendung.
Faustregel: Die Differenzierung zwischen Sachbezügen und Barlöhnen erfolgt nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer im Endeffekt vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Nicht entscheidend ist hingegen, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber anschließend den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Kann der Arbeitnehmer lediglich Waren oder Dienstleistungen beanspruchen, kommt ein Sachbezug unabhängig davon in Betracht, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten Sachen bei einem Dritten zu erwerben.
Gutscheine
(Waren- und Benzingutscheine)
Einlösung beim
Arbeitgeber
Einlösung
bei Dritten










Sachbezug
Der Rabatt-freibetrag von 1.080 € ist in der Regel
anwendbar.
Der Gutschein bezeichnet eine konkrete Sache bzw. weist auf
einen beliebigen Gegenstand aus einer Warengruppe hin, nennt aber keinen Geldbetrag.
Sachbezug
Die 44-€-Grenze ist pro Monat anwendbar.
Der Gutschein enthält neben der Bezeichnung einer
konkreten
Sache einen Geldbetrag.



Sachbezug
Kein Barlohn, die 44-€-Grenze ist
anwendbar.

Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass nunmehr alle Zuwendungen als Sachbezug eingestuft werden. Weiterhin als Geldleistung (ohne Anwendung der Freigrenze) gelten folgende Konstellationen:
·       Der Arbeitgeber erbringt zweckgebundene Geld­leistungen wie etwa Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge der Arbeitnehmer an einen Sportverein oder Fitnessclub (vgl. Punkt 2.3).
·       Den Barlohn soll der Arbeitgeber auf Anweisung seines Arbeitnehmers zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verwenden. Dies stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar.
·       Der Arbeitnehmer kann wählen, ob sein Arbeitgeber ihm alternativ einen Geldbetrag in Höhe des Werts der Sachbezüge auszahlt. Dies stellt auch dann noch Barlohn dar, wenn der Arbeitgeber auf Wunsch seines Beschäftigten die Sache zuwendet.
·       Die Zahlung erfolgt in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung.

3.2     Neun Beispiele aus der Praxis

Die folgenden neun Beispiele sollen Sie auf zulässige Gestaltungen und mögliche Fehlerquellen bei der Abgabe von Gutscheinen aufmerksam machen: Bitte beachten Sie diese und berücksichtigen Sie sie künftig bei Ihren Vereinbarungen.
Beispiel 1
Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern Gutscheine über je 30 Liter Superbenzin zur Verfügung. Die Arbeitnehmer lösen ihre Gutscheine bei Tankstellen ihrer Wahl ein. Sie zahlen die Tankrechnungen im abgekürzten Zahlungsweg im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers und lassen sich den eingelösten Gutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der Quittung erstattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den verausgabten Betrag.
Hierbei handelt es sich um Sachbezüge, weil die Arbeitnehmer über den Gutschein lediglich eine Sachleistung (Benzin) bei einem Dritten beziehen können - aber kein Bargeld bekommen. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber eine Verbindlichkeit gegenüber der Tankstelle mit Geld tilgt, die die Arbeitnehmer zuvor durch ihren Tankvorgang in seinem Namen begründet haben. Im Ergebnis entfallen Steuer und Sozialabgaben, wenn die 30 Liter pro Monat nicht mehr als 44 € kosten.

Beispiel 2
Ein Arbeitgeber gibt seinen Arbeitnehmern einen von einer Tankstelle erstellten Tankgutschein. Der Literbetrag wird von der Tankstelle immer erst bei Einlösung des Gutscheins eingetragen (wegen der Preisschwankungen). Der Arbeitgeber erhält von der Tankstelle jeweils eine Rechnung über den Gutscheinwert. Tankt der Arbeitgeber bei­spielsweise 50 Liter Benzin zum Preis von 1,30 €/Liter (Summe: 65 €), werden 33,84 Liter (entspricht 44 €) durch den Gutschein angerechnet. Den Restbetrag (21 €) muss der Arbeitnehmer selbst bezahlen.
Auch bei dieser Fallkonstellation stellt der Gutschein einen Sachbezug dar, weil er zum Bezug einer bestimmten, konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Unerheblich ist dabei, dass bei den vom Arbeitgeber ausgehändigten Gutscheinen weder die Art noch die Menge der Ware konkret bezeichnet ist. Der Gutschein bekommt hierdurch nicht die Funktion eines Zahlungsmittels. Die 44-€-Freigrenze findet Anwendung; es liegt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

Beispiel 3
Der Arbeitgeber erstellt auf eigenem Briefpapier Benzingutscheine, die er an seine Arbeitnehmer ausgibt. Auf diesen sind Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet. Der Arbeitnehmer löst den Gutschein bei der darauf bezeichneten Tankstelle ein, mit der der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen hat. Laut dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers.
Auch hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und die Berücksichtigung der 44-€-Freigrenze vor. Der Beurteilung des Warengutscheins als Sachbezug steht es nicht entgegen, dass der Arbeitgeber keinen von einem Dritten ausgestellten Warengutschein erworben und weitergegeben, sondern selbst eine Urkunde ausstellt hat.

Beispiel 4
Der Arbeitgeber ermöglicht es seinen Arbeitnehmern, mittels Tankkarten, die auf ihn lauten, im seinem Namen und auf seine Rechnung monatlich eine bestimmte Menge an Kraftstoff zu tanken.
Obwohl die Tankkarten die Funktion einer Firmenkreditkarte haben, hat die Zuwendung keinen Bargeldcharakter, so dass ein Sachbezug angenommen werden kann.

Beispiel 5
Der Arbeitgeber überlässt jedem Mitarbeiter monatlich einen Geschenkgutschein über 40 €, den diese bei einer Einzelhandelskette in ein Produkt ihrer Wahl aus dem Warensortiment einlösen können.
Es handelt sich um einen begünstigten Sachbezug; Steuer und Sozialabgaben entfallen.

Beispiel 6
Die Arbeitnehmer können über eine auf monatlich 44 € limitierte Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, also neben Treibstoff auch Tabak- und Süßwaren oder Zeitschriften.
Es handelt sich ebenfalls um einen begünstigten Sachbezug. Steuer und Sozialabgaben entfallen.

Beispiel 7
Der Arbeitgeber gewährt den Mitarbeitern monatlich zweckgebundene Geldleistungen von 44 € für die Mitgliedsbeiträge im Fitnesscenter.
Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ausnahmen gelten hier nur, wenn Betriebe jedem Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 500 € steuer- und sozialabgabenfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen zuwenden und der Fitnessclub diese Maßnahmen nachweislich anbietet.

Beispiel 8
Jeder Arbeitnehmer kann vor der monatlichen Gehaltszahlung wählen, ob er einen Teil des ihm zustehenden Gehalts in Höhe von 44 € aufs Konto überwiesen oder als Tankgutschein ausgestellt haben möchte.
Da der Arbeitnehmer wählen darf, ob Lohn oder Sachbezüge zugewendet werden sollen, liegt generell Zufluss von Geld vor. Es handelt sich also um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Beispiel 9
Der Arbeitgeber überweist auf Wunsch seines Mitarbeiters monatlich 40 € an eine Bank, um die fälligen Raten des Angestellten aus einem Konsumentenkredit zu tilgen.
Es liegt Barlohn vor, weil auf Weisung des Arbeitnehmers (auf abgekürztem Zahlungsweg) Geld zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verwendet wird.

Praxistipp
Geschickt Fahrgeld und Gutschein kombinieren!
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten neben der Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen (sogenanntes Fahrgeld) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die die Arbeitgeber in Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuern können, zusätzlich einen Benzingutschein steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen.

3.3     Wann fließt der Vorteil dem Begünstigten zu?

Der für das Steuerrecht maßgebende Zufluss erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem fremden Leistungserbringer einzulösen ist, bereits, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer den Gutschein übergeben. Denn zu diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten. Mithin ist die Höhe des geldwerten Vorteils an diesem Tag zu bestimmen. Spätere Wertveränderungen wirken sich nicht auf die Beurteilung der 44-€-Freigrenze aus. Dadurch bekommen Ihre Mitarbeiter die Möglichkeit, Gutscheine mehrere Monate zu sammeln. Ist der Gutschein hingegen bei Ihnen als Arbeitgeber einzulösen, fließt der Sachlohn erst bei dessen Einlösung zu.
Beispiel
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein über 32 Liter Diesel. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,40 € gekostet hat. Bei der Einlösung des Gutscheins durch den Arbeitnehmer ist der Dieselpreis auf 1,44 €/Liter geklettert.
Es handelt sich um einen ordnungsgemäßen Gutschein und damit um einen Sachbezug, so dass die 44-€-Grenze dem Grunde nach anwendbar ist. Der Vorteil bleibt auch steuer- und sozialversicherungsfrei, da der geldwerte Vorteil bei Gutscheinhingabe 43,01 € betragen hat (32 Liter x 1,40 € = 44,80 € x 96 % (vgl. Punkt 2.1)) und die Freigrenze somit nicht überschritten wird.
Es ist nicht von Bedeutung, dass sich für den Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins ein Vorteil von mehr als 44 € (32 Liter x 1,44 € = 46,08 € x 96 % = 44,23 €) ergibt. Die zwischenzeitliche Wertänderung wirkt sich erfreulicherweise nicht schädlich aus.

3.4     Wenn aus Barlohn Gutscheine werden

Zur Senkung der beiderseitigen Steuer- und Abgabenlast haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Gehaltsumwandlung - also eine Umwandlung von Barlohn in einen Gutschein - mit Ihrem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dabei reduziert sich einerseits der steuerpflichtige Bruttolohn des Arbeitnehmers um den Betrag, den er fortan in Form eines Gutscheins erhält, der andererseits zur Ausschöpfung der 44-€-Grenze genutzt werden kann.
Tappen Sie dabei bitte nicht in die Formalienfalle! Eine Gehaltsumwandlung setzt nämlich eine Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags mit Wirkung für die Zukunft voraus. Sie sollten also auf keinen Fall rückwirkende Vereinbarungen treffen.
Beispiel
Der Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer monatlich einen Benzingutschein, der bei einer Tankstelle einzulösen ist. Die beiden haben eine Reduzierung des Bruttogehalts zugunsten des Benzingutscheins vereinbart, um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der 44-€-Frei­grenze auszuschöpfen. Weitere Sachzuwendungen werden nämlich nicht gewährt.
Unter der Voraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Gutschein vorliegt (vgl. Punkt 3.1), ist die Gehaltsumwandlung zulässig. Bei Einhaltung der 44-€-Freigrenze bleibt die Sachzuwendung „Benzingutschein“ steuer- und sozialversicherungsfrei.
Vorsicht sollten Sie bei der Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Sach- und Barlohn walten lassen! Räumen Sie Ihrem Arbeitnehmer bei der Planung einer Gehaltsumwandlung nämlich so ein Wahlrecht ein, liegt keine steuerwirksame Gehaltsumwandlung mehr vor - mit der Folge, dass die Anwendung der 44-€-Grenze nicht möglich ist. Bitte beachten Sie daher im eigenen Interesse, dass ein Wahlrecht zwischen Bar- und Sachlohn ausgeschlossen ist.
Über die formal richtig ausgeübte Option des Gutscheins statt Lohnauszahlung erhält der einzelne Mitarbeiter mehr Netto als bei einer Gehaltserhöhung von 60 €, weil neben der Lohnsteuer auch noch die Sozialabgaben entfallen.
Beispiel
Der ledige Angestellte (Steuerklasse I) verzichtet ab Januar 2011 auf eine monatliche Gehaltserhöhung von 60 € und bekommt dafür pro Monat einen Tankgutschein über 44 €.
Angestellter wählt                           Lohn            Gutschein
Jahresbruttolohn alt                   40.000 €               40.000 €
Gehaltserhöhung 12 x 60 €           720 €                              -
Jahresbruttolohn neu                40.720 €               40.000 €
darauf Steuern*                          - 8.067 €               - 7.828 €
darauf Sozialabgaben              - 8.276 €               - 8.130 €
Nettogehalt                                  24.377 €               24.042 €
Tankgutschein 12 x 44 €                         -                     528 €
Nettogehalt                                  24.377 €               24.570 €
Netto mehr                                                                       193 €
(* Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag)

4      Besonderheiten bei Tankkarten

In letzter Zeit werden Benzingutscheine - nicht zuletzt wegen der einfacheren Abrechnungsmodalitäten - immer häufiger durch Tankkarten ergänzt oder gar ersetzt. Dabei ist die Anwendung der 44-€-Grenze durch die geänderte Rechtsprechung leichter möglich, und Arbeitgeber und Belegschaft müssen bei ihren Vereinbarungen nicht mehr so große Vorsicht walten lassen. In welchen Fällen jetzt von einem begünstigten Sachbezug auszugehen ist, sollen Ihnen die folgenden Beispiele aufzeigen.

4.1     Drei Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1
Der Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern Tankgutscheine mit konkret bezeichneter Ware und Menge, aber ohne Betrag. Er weist die Arbeitnehmer darauf hin, dass sie immer nur höchstens für 40 € tanken dürfen. Die Gutscheine werden nicht bei der Tankstelle eingereicht. Die Arbeitnehmer tanken vielmehr mit einer Tankkarte des Arbeitgebers, die sie nur nach vorheriger Ausgabe eines Gutscheins verwenden dürfen. Die Rechnungslegung erfolgt an den Arbeitgeber.
Nach früherer Auffassung tilgte der Arbeitgeber lediglich eine seitens seiner Arbeitnehmer in seinem Namen begründete Verbindlichkeit. Der Arbeitgeber war aber nicht Vertragspartner der Tankstelle. Folglich lag eine Barlohnzahlung vor, auf die die 44-€-Grenze keine Anwendung fand.
Nunmehr handelt es sich aber um einen Sachbezug, weil die Angestellten lediglich eine Sache - nämlich Treibstoff - beziehen können.

Beispiel 2
Die Arbeitnehmer erhalten durch einen vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutschein Benzin für den privaten Gebrauch. Treibstoffart und -menge sind genau angegeben. Abgerechnet wird über eine Kundenkarte des Arbeitgebers, die bei der Tankstelle verbleibt. Die Arbeitnehmer bekommen keine Tankkarte ausgehändigt.
In einem solchen Fall lag auch nach alter Rechtslage bereits Sachlohn vor, so dass die 44-€-Freigrenze Anwendung finden konnte. Daran hat sich nichts geändert.

Beispiel 3
Der Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern eine auf monatlich 44 € limitierte Kundenkarte einer Tankstelle (Rechnungserteilung an den Arbeitgeber). Die Angestellten kaufen darüber im Wesentlichen Kraftstoff, aber auch Tabak- und Süßwaren ein.
Hier lag bislang steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Mittlerweile führt die freie Warenauswahl aber nicht mehr zu einer Einstufung als Bargeld, sondern zu einem Sachbezug. Denn die Angestellten können sich lediglich Waren aussuchen. Das hat zur Folge, dass die 44-€-Grenze Anwendung findet.
Die dargestellten Fallkonstellationen verdeutlichen, dass Sie Ihren Beschäftigten (mit oder ohne Gutschein) durchaus eine Tankkarte aushändigen können. Selbst wenn diese eine Zahlfunktion hat, führt das nicht zur Annahme von Barlohn und die 44-€-Grenze ist nutzbar.

5      Wichtige Praxishinweise

Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gutscheinen wendet die Finanzverwaltung an, denn die Urteile wurden offiziell im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das können Sie in allen noch offenen Fällen nutzen. Insbesondere bei Lohnsteueraußenprüfungen können Sie auf die neue Rechtslage Bezug nehmen und eine Nachversteuerung von ausgegebenen Gutscheinen in vielen Fällen vermeiden.
Sollte das Finanzamt in der Vergangenheit Gutscheine beanstandet und Sie als Arbeitgeber daher eine Nachversteuerung vorgenommen haben, kommt eine Änderung des durchgeführten Lohnsteuerabzugs aber regelmäßig nicht mehr in Betracht. Dafür ist eine Anwendung bei einer offenen Einkommensteuererklärung eines Mitarbeiters, der die Gutscheine erhalten hat, noch möglich.
Als Arbeitgeber tragen Sie die Beweislast dafür, dass die ausgegebenen Gutscheine den Vorgaben des Fiskus entsprechen. Daher sollten Sie im Unternehmen eine Kopie der herausgegebenen Gutscheine, zumindest aber ein Muster vorhalten.
Sie müssen alle Sachbezüge und somit auch ausgestellte Gutscheine im Lohnkonto eintragen. Dies gilt auch dann, wenn diese unter Anwendung der Freigrenze von 44 € steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungsverpflichtung müssen Sachbezüge bei Anwendung der Freigrenze ausnahmsweise nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Schwelle von 44 € eingehalten wird. Dies müssten Sie bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt ausdrücklich beantragen.

6      Umsatzsteuer bei Ausgabe und Einlösung der Gutscheine

Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von konkret bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. von Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (in einen Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt noch keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung des leistenden Unternehmers an den Aufkäufer des Bons dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung (noch) nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Beispiel
·       Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl zum Besuch von Filmvorführungen als auch zum Erwerb von Popcorn und Getränken berechtigt.
·       Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der beim Bezug von Waren aus seinem Sortiment eingelöst werden kann.
·       Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei späterer Ausführung der Leistung unterliegt nur der dann möglicherweise noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzbesteuerung.
Beispiel
·       Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
·       Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
·       Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.


Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Februar 2012
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.



































































































 

Montag, 10. März 2014


Führung eines Fahrtenbuchs  (0214-10.03.14)
Steuerberater Manfred Lamm, Promenadestr. 19, 96047 Bamberg
Tel. 0951/3020760, Mail info@stb-lamm.de






Inhalt



1    Allgemeines
2    Formale Anforderungen
2.1 Zeitnahe Aufzeichnungen
2.2 Vollständige Aufzeichnungen
2.3 Geschlossene Form
2.4 Das elektronische Fahrtenbuch
2.5 Beispiel für ein Fahrtenbuch

3    Fehlerfolgen
4    Wann ist welche Methode günstiger?
5    Aktuelle Änderung bringt Erleichterungen
6    Checkliste: Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
6.1 Betriebliche und private Kfz-Nutzung
6.2 Berechnung nach der Listenpreismethode
6.3 Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode
6.4 Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch






1      Allgemeines
Das Führen eines Fahrtenbuchs dient dazu, den tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung eines (dienstlichen) Fahrzeugs schlüssig nachzuweisen. Auf Grundlage der Aufzeichnungen kann ein individueller geldwerter Vorteil ermittelt werden, so dass die pauschale Besteuerung nach der sogenannten 1-%-Regelung nicht zur Anwendung kommt.
Bei Letzterer ist die Steuer meist wesentlich höher, weil monatlich 1 % des Bruttoinlandslistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt wird. Hinzu kommen als Wertansatz für die Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 0,03 % des Bruttoinlandslistenpreises je Entfernungskilometer (siehe Punkt 5).
Der private Nutzungswert ist derjenige Anteil an den Gesamtkosten des Kfz, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer zu ermitteln. Die Abschreibungen (AfA) gehören immer hierzu. Diesen sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Aus Fahrleistung und Gesamtkosten ergibt sich der Aufwand je Kilometer. Dieser Kilometersatz ist Grundlage der Steuerberechnung für die Privatfahrten, zu denen auch die Fahrten zur Arbeitsstätte gehören. Dabei werden sämtliche Kosten mit dem Bruttowert angesetzt, auch die AfA für den Pkw.
Beispiel
Die Pkw-Kosten betragen brutto 10.500 € inklusive AfA. Im Jahr werden 45.000 km gefahren, davon 3.000 km privat und 12.000 km für Pendelfahrten zur Arbeit. Der Listenpreis des Wagens beträgt 35.000 €, die Entfernung zum Büro 25 km.
Ansatz nach der Fahrtenbuchmethode:
Kosten pro km (10.500 € / 45.000 km)                       0,23 €
Geldwerter Vorteil (15.000 km x 0,23 €)                 3.450 €
Ansatz nach der 1-%-Methode:
Privatfahrten (35.000 € x 1 %) x 12 Monate           4.200 €
Fahrten zur Arbeit
(35.000 € x 0,03 % x 25 km) x 12 Monate               3.150 €Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug                           7.350 €
Das Fahrtenbuch halbiert die steuerliche Belastung fast.
Am Ende des Jahres kann man so über das Verhältnis der privaten zu den geschäftlich gefahrenen Kilometern erkennen, wie hoch der prozentuale Anteil der privat bedingten Kfz-Kosten ist.
Für die Berechnung der Kfz-Kosten beim Lohnsteuerabzug können zunächst die Kosten des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Sofern der Arbeitgeber die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung aus Vereinfachungsgründen aufgrund der pauschalen 1-%-Lis­ten­preisregelung vornimmt, können Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil über die anschließende Einkommensteuererklärung nach unten korrigieren:
1      Der Arbeitnehmer führt während des Jahres ein Fahrtenbuch und ermittelt so die entstandenen Kosten je Kilometer.
2      Anschließend bescheinigt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, dass die private Nutzung des Fahrzeugs bei den jeweiligen Lohnsteuerabrechnungen über die 1-%-Regelung vorgenommen wurde.
3      Um diesen Betrag wird der Arbeitslohn auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gemindert.
4      Dann wird der laut Fahrtenbuch berechnete niedrigere Wert als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil hinzuaddiert.
Hinweis
Wer sich für die Führung eines Fahrtenbuchs entscheidet, muss damit am ersten Tag des Geschäftsjahres (in der Regel das Kalenderjahr und somit an Neujahr) beginnen und dies über das gesamte Geschäftsjahr fortführen. Die Führung des Fahrtenbuchs zum Nachweis der tatsächlich angefallenen Fahrten und Kosten kann damit nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen.
Am Ende des Jahres kann man so über das Verhältnis der privat und geschäftlich gefahrenen Kilometer erkennen, wie hoch der prozentuale Anteil der privat bedingten Kfz-Kosten ist.
Unternehmer, Freiberufler, Landwirte oder Gesellschafter einer KG, OHG oder GbR dürfen im Gegensatz zu Angestellten die 1-%-Regel nur bei Fahrzeugen mit überwiegend betrieblicher Nutzung verwenden. Daher können Selbständige ohne Mühe pro Monat 1 % vom Listenpreis ansetzen, wenn sie einen Wagen maximal bis zu 49,9 % für Freizeit, Urlaub oder Fahrten durch Familienangehörige verwenden.
Dieser mehr als 50%ige Anteil der betrieblichen Fahrten muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zwar ist dafür nicht zwingend ein ordnungsgemäßes und mit Arbeit verbundenes Fahrtenbuch notwendig. Selbständige können den Nachweis über die betrieblichen Fahrten in jeder geeigneten Form glaubhaft machen, etwa durch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Kunden, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Zum Nachweis im Quartal reicht bei betrieblichen Fahrten bereits der jeweilige Anlass und die zurückgelegte Strecke. Hinzu kommen die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Dreimonatszeitraums.
Wer also beispielsweise von September bis November dienstlich mehr als 50 % inklusive der Strecke zur Wohnung fährt, für den hat sich diese Mühe sogar auf Dauer gelohnt, denn der einmal errechnete betriebliche Anteil darf auch für die Folgejahre weiterhin unterstellt werden, sofern sich hier keine wesentlichen Veränderungen ergeben. In der Regel kann das ermittelte Ergebnis bis zum Verkauf des Pkw verwendet werden.
Allerdings bietet das Fahrtenbuch auch in solchen Fällen die verlässlichste Grundlage. In jedem Fall gehen Sie durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Streitereien mit dem Finanzamt von vornherein aus dem Weg.
Bei einigen Berufsgruppen wie Handelsvertretern oder Taxiunternehmern mit typischer Reisetätigkeit wird die überwiegend dienstliche Nutzung einfach unterstellt. Ansonsten reicht als Nachweis eine Auflistung der Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten oder beispielsweise bereits die Glaubhaftmachung, dass die tägliche Pendelstrecke von der Wohnung in den Betrieb mehr als die Hälfte der Gesamtfahrleistung ausmacht.
Hinweis
War die Betriebsprüfung vor Ort und hat sich mit der Firma auf einen Privatanteil gütlich geeinigt, darf dieser automatisch auch für vergangene und künftige Jahre angesetzt werden. Da hier weitere Nachweise entfallen, lohnt ein geschicktes Verhandeln mit dem Finanzbeamten.
2      Formale Anforderungen
Ein Fahrtenbuch wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Aufzeichnungen zeitnah und lückenlos erfolgen, schlüssig sind und ihre Änderung im Nachhinein ausgeschlossen werden kann.
Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind gesondert und laufend nachzuweisen.
Des Weiteren müssen die Kosten für Kraftstoff, Parkgebühren, Kfz-Reparaturen und andere Aufwendungen, welche das Fahrzeug betreffen, angegeben werden. Dagegen rechnen beispielsweise Straßenbenutzungsgebühren oder Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten. Sämtliche Kosten müssen separat aufgezeichnet und durch Belege nachgewiesen werden.
Dabei müssen sich alle Angaben aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen, und die Einträge jeweils ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hinreichend gewährleisten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Wer sich für die Führung eines Fahrtenbuchs entscheidet, muss damit am ersten Tag des Geschäftsjahres (in der Regel entspricht dieses dem Kalenderjahr) beginnen und dies über das gesamte Geschäftsjahr fortführen. Diese Methode kann also nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen.
2.1     Zeitnahe Aufzeichnungen
Der Nachweis des Verhältnisses von dienstlichen zu privaten Fahrten setzt neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch eine zeitnahe Führung voraus. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Fahrtenbuch erst im Nachhinein anhand von Notizzetteln und dem Terminkalender erstellt wird, selbst wenn die Angaben stimmen sollten.
Es empfiehlt sich daher, die Aufzeichnungen am besten sofort nach Fahrtende, zumindest jedoch am Ende eines Tages vorzunehmen.
2.2     Vollständige Aufzeichnungen
Aus den Aufzeichnungen müssen sich die gefahrenen Kilometer ohne Unterbrechung der beruflichen oder privaten Nutzung zuordnen lassen. Dazu sind bei dienstlichen Fahrten folgende Angaben notwendig:
·       Datum, Uhrzeit und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt,
·       Reiseziel und -zweck sowie die Route bei Umwegen,
·       aufgesuchte Geschäftspartner,
·       Motiv der dienstlichen Fahrt, beispielsweise Kundenbesuch,
·       Ortsangabe, aus der sich der aufgesuchte Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt.
·       Enthält eine dienstliche Fahrt auch private Ziele, ist der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufzuzeichnen.
·       Für Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben.
·       Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit reicht wegen der Wiederholung jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
·       Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind.
Allein die Fahrtenbuchführung ist noch keine Ausübung des Wahlrechts in die eine oder andere Richtung. Sie können sich also für die günstigere der beiden Berechnungsmethoden erst nach Silvester entscheiden und dieses Ergebnis dann zusammen mit der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt melden.
Hinweis
Gehören Sie einem Berufsstand an, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist? Sind Sie vielleicht Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Arzt, Journalist oder Hebamme?
Dann müssen Sie gleichwohl die entsprechenden Angaben im Fahrtenbuch vornehmen. Bei Angehörigen freier Berufe, die einer Schweigepflicht unterliegen, reicht im Fahrtenbuch die Angabe „Mandanten- bzw. Patientenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn deren Name und Adresse in einem getrennt vom Fahrtenbuch geführten Verzeichnis festgehalten wird.
Die gewählte Methode - 1-%-Methode oder Fahrtenbuchmethode - gilt sowohl für die Ermittlung des Privatanteils als auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Für alle Fahrten kommt einheitlich entweder die eine oder andere Alternative in Betracht. Dabei kann das Wahlrecht für jedes einzelne Kfz gesondert ausgeübt werden. Ein Wechsel ist nur von Jahr zu Jahr möglich. Bei einem Fahrzeugwechsel lässt die Finanzverwaltung ein Umsteigen auf die jeweils andere Methode aber auch innerhalb des Jahres zu.
2.3     Geschlossene Form
Da nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen ausgeschlossen bzw. zumindest deutlich erkennbar sein müssen, ist die Führung des Fahrtenbuchs in geschlossener Form erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Sammlung loser Zettel, die die Aufzeichnungen enthalten, den Anforderungen nicht genügt. Denn die Fahrtenbücher müssen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, darauf achten Finanzbeamte und Außenprüfer ganz besonders und meistens zuerst. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht daher nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Nach Sinn und Zweck soll das Fahrtenbuch dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienen. Hierzu muss es
·       eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten,
·       mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein und
·       zur vollständigen Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangs- und Endpunkts enthalten
2.4     Das elektronische Fahrtenbuch
Wird ein Fahrtenbuch elektronisch geführt, muss dies ebenfalls zeitnah geschehen. Auch hier muss ausgeschlossen sein, dass Einträge im Nachhinein ohne Dokumentation verändert werden können.
Hinweis
Ein Fahrtenbuch, das mit einem Tabellen­kal­ku­la­tions­pro­gramm (beispielsweise Excel) geführt wird, erfüllt diese Anforderung nicht.
Hier ist besondere Vorsicht geboten, da elektronische Fahrtenbücher, Fahrtenbuch-Software oder Fahrtenbuch-Apps von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen werden. Selbst wenn alle technischen Voraussetzungen erfüllt werden und nachträgliche Veränderungen der Aufzeichnungen entweder technisch ausgeschlossen sind oder nachvollziehbar dokumentiert werden, müssen für die Anerkennung eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen - neben den oben beschriebenen formalen Anforderungen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1      Die Hard- und Software muss ordnungsgemäß bedient werden.
2      Geänderte Eingaben müssen sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch im Ausdruck eindeutig gekennzeichnet sein.
3      Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) unveränderlich aufbewahrt und gegebenenfalls wieder unverändert lesbar gemacht werden können. Bei Änderungen müssen die Änderungshistorie und der ursprüngliche Inhalt ersichtlich sein.
4      Bei Betriebsprüfungen hat die Finanzverwaltung das Recht, auf elektronische Fahrtenbücher zuzugreifen. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass die Fahrtenbuchdaten maschinell ausgewertet werden können.
5      Mittlerweile gibt es viele Navigationsgeräte mit Fahrtenbuchfunktion oder Smartphone-Apps, bei denen Datum, Kilometerstand und Fahrtziel automatisch erfasst werden. In solchen Fällen ist es zulässig, den Fahrtanlass nachträglich in einem Internetportal nachzutragen, wenn dies innerhalb von sieben Tagen nach der Fahrt geschieht.
6      Wenn die Fahrtstrecken bei solchen elektronischen Fahrtenbuchsystemen über GPS berechnet werden, kann es vorkommen, dass der tatsächliche Tachostand von den elektronisch ermittelten Angaben abweicht. In diesem Fall sollten Sie den tatsächlichen Tachostand jährlich oder halbjährlich dokumentieren.


2.5     Beispiel für ein Fahrtenbuch
Datum
Abfahrt
Ankunft
von
nach
Reiseroute
Zweck der Reise/
Gesprächspartner
Gefahrene Kilometer
Tachostand
geschäftlich
privat
Wohnung/
Arbeitsstätte
Beginn
Ende
28.01.13
7.00 Uhr
8.10 Uhr
Musterstadt
Musterdorf
A4 bis Ausfahrt Musterdorf, dann bis Messe
Herr Müller
87
-
-
1.000
1.087
29.01.13
Adorf
Bdorf

Privat
-
29
-
1.087
1.116



3      Fehlerfolgen
Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, kommt nachträglich die 1-%-Methode zur Anwendung. Die Mühen des Jahres waren umsonst und führen auch noch zu höheren Steuern.
Die häufigsten Fehler, die Betriebsprüfer beanstanden, sind folgende:
·       Die Aufzeichnungen erfolgen nicht zeitnah, was durch ein über längere Zeit einheitliches Schriftbild auffällt.
·       Die Angaben sind unschlüssig. Dafür sprechen beispielsweise abweichende Kilometerstände im Fahrtenbuch und auf den Werkstattrechnungen oder differierende Ortsangaben laut Tankquittung und Eintrag. Fällt dies mehrfach im Jahr auf, wird die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs bezweifelt.
·       Bei EDV-Aufzeichnungen ist eine Änderung der Daten im Nachhinein nicht ausgeschlossen, weil ein PC-Tabellenkalkulationsprogramm verwendet wird.
Hinweis
Kleine inhaltliche Unregelmäßigkeiten müssen dabei noch nicht schädlich sein; das Fahrtenbuch kann - ebenso wie eine Buchführung - trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß eingestuft werden.
Sind jedoch gleich mehrere Angaben unplausibel und ergeben sich viele Widersprüche zwischen den Eintragungen und den Belegen, legen Finanzbeamte - insbesondere Betriebs- und Lohnsteuer-Außenprüfer - es der Besteuerung nicht mehr zugrunde.
4      Wann ist welche Methode günstiger?
Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich günstig, wenn
·       die Privatfahrten selten oder die Gesamtfahrleistung gering sind,
·       der Listenpreis des Wagens inklusive der Sonderausstattung hoch ist,
·       die Firma das Kfz mit hohem Rabatt erworben hat,
·       der Pkw bereits abgeschrieben ist,
·       ein Gebrauchtfahrzeug gefahren wird,
·       die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit weit ist oder
·       ein Unternehmer mehrere Pkws im Betriebsvermögen hält.
Der nach dem Listenpreis berechnete geldwerte Vorteil ist hingegen geringer, wenn
·       der Wagen viel oder ausschließlich privat gefahren wird,
·       der Pkw preiswert ist oder
·       die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit gering ausfällt.
Hinweis
Verlangt der Arbeitgeber für einen Firmenwagen ein Entgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil, maximal jedoch auf 0 €. Dies ist besonders negativ, wenn Sie einen Zuschuss zum Pkw-Erwerb leisten sollen. Übersteigt Ihr Zuschuss den geldwerten Vorteil im Kaufjahr, geht der übersteigende Betrag allerdings nicht verloren. Er kann ins Folgejahr übertragen werden.
5      Aktuelle Änderung bringt
Erleichterungen
Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch fürs Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil berücksichtigt. Bei der Listenpreismethode sind das pro Entfernungskilometer und Monat 0,03 % des Autopreises.
Dieser Zuschlag ist ein fester Monatsbetrag, unabhängig davon, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit genutzt wird. Er entsteht deshalb auch, wenn das Fahrzeug nicht den ganzen Monat überlassen wird, der Arbeitnehmer wegen Urlaub oder Krankheit nicht den vollen Monat damit fährt oder wegen häufiger Außendiensttermine oder vieler Dienstreisen den Betrieb nur gelegentlich aufsucht. Bislang wurde in solchen Fällen oftmals ein Fahrtenbuch geführt. Dies kann aufgrund der aktuell geänderten Verwaltungsauffassung in vielen Fällen entfallen, und Betroffene können eine günstigere Rechnung verwenden: Die 0,03-%-Regel bei der Listenpreismethode geht von der pauschalen Annahme aus, dass der Pkw an 180 Tagen jährlich oder durchschnittlich an 15 Tagen monatlich genutzt wird. Ist dies seltener der Fall, kann man den geldwerten Vorteil nun auch durch eine sogenannte Einzelbewertung ermitteln. Dabei ist für die einzelne Fahrt jeder Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises zu bewerten, so dass sich der Vorteil nach den tatsächlich durchgeführten Strecken bemisst.
Hinweis
Grundlegend verbessert sich dadurch die steuerliche Situation für Arbeitnehmer, die mit dem Firmenwagen durchschnittlich an weniger als 15 Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeit pendeln. Sie können dies in allen noch offenen Einkommensteuerfällen bis 2010 nutzen, indem sie eine entsprechende Berechnung beantragen. Für das Jahr 2011 und die Folgezeit gelingt das entweder sofort über den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber oder anschließend über die Steuererklärung für 2011.
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber jedoch nicht zu dieser nun erlaubten Einzelbewertung verpflichtet. Er muss in Abstimmung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer die Anwendung für jedes Jahr einheitlich festlegen und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
6      Checkliste: Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Die folgende Checkliste erläutert Ihnen die beiden Methoden zur Berechnung des betrieblichen und privaten Fahranteils beim betrieblichen Kfz oder Firmenwagen durch die Führung eines Fahrtenbuchs oder die Berechnung anhand des Listenpreises. Diese Gegenüberstellung soll Ihnen erleichtern, sich für die in Ihrer Situation günstigste Alternative zu entscheiden.
6.1     Betriebliche und private Kfz-Nutzung
·       Zur privaten Nutzung gehören alle familiär veranlassten Strecken wie Besuchs-, Einkaufs- und Freizeitfahrten sowie die Fahrten der Familienangehörigen, die das Kfz mitbenutzen können.
·       Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder hierfür würde ausschließlich ein anderer Wagen genutzt, reicht nicht, um eine Versteuerung der Privatnutzung zu vermeiden.
·       Für Selbständige sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung betrieblich veranlasst.
·       Stellt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäfts­führer ein Betriebs-Kfz zur Verfügung, gelten in der Regel die Vorschriften wie für fremde Arbeitnehmer hinsichtlich der lohnsteuerlichen Grundsätze.
·       Gehören mehrere Pkws zum Betriebsvermögen, kommt es grundsätzlich zum mehrfachen Ansatz der Privatnutzung über die Listenpreisregel. Darüber informiert Sie das Merkblatt „Pkw-Nutzung durch Unternehmer“, das wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.
·       Hat eine Personengesellschaft mehrere privat nutzbare Fahrzeuge im Betriebsvermögen, erhöht sich die Nutzungsentnahme um jeden Beteiligten sowie dessen Angehörige, die das Fahrzeug ihrerseits privat nutzen.
·       Nutzen Freiberufler und Unternehmer ihren Betriebs-Pkw oder Arbeitnehmer einen von der Firma überlassenen Wagen, müssen sie für die Privatfahrten Steuern zahlen:
o      Beim Mitarbeiter wird ein geldwerter Vorteil zusätzlich zum Lohn als Sachbezug versteuert.
o      Selbständige müssen insoweit eine Gewinnerhöhung vornehmen.
o      Bei Gesellschaftern von KG, GbR oder OHG werden die Sonderbetriebseinnahmen erhöht.
o      Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wird wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt.
6.2     Berechnung nach der Listenpreismethode
Selbständige können den privaten Anteil nur pauschal ermitteln, wenn sie das Fahrzeug zu mehr als 50 % beruflich nutzen und daher als notwendiges Betriebsvermögen ausweisen müssen. Die Aufteilung zwischen beruflichen und privaten Strecken ist dem Finanzamt vereinfacht nachzuweisen.
Berechnungsbeispiel
Abzustellen ist auf den inländischen Bruttolistenpreis bei Erstzulassung.
      Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
 +   Sonderausstattung (Klimaanlage, Radio, Navigationsgerät, Diebstahlsicherung), sofern diese Zusatzausstattung bei der Erstzulassung bereits vorhanden ist. Der nachträgliche Einbau - beispielsweise einer Gasanlage - muss nicht mehr dazu gerechnet werden.
 –   Autotelefon, Zusatzreifen, Felgen, Überführungs- und Zulassungskosten
 –   Bei bis zum 31.12.2013 angeschafften Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen im Listenpreis enthaltene Sonderausstattung für den Akku (Batterie) in pauschaler Höhe von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie. Der Betrag von 500 € mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz jährlich um 50 € pro kWh Speicherkapazität.
 +   Gesetzliche Umsatzsteuer
 =   Maßgeblicher Listenpreis, abgerundet auf volle 100 €
Bei der Versteuerung nach dem Bruttolistenpreis spielt es keine Rolle, ob es beim Kauf einen hohen Rabatt gab, ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft oder die Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Insbesondere bei älteren und damit schon fast abgeschriebenen Fahrzeugen kann der Betrag für die Privatnutzung höher ausfallen als die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten. Dann ist die Gewinnkorrektur auf die tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzt (sogenannte Kostendeckelung).
6.3     Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode
·       Grundvoraussetzung ist ein für ein ganzes Jahr ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Vom ersten Tag an sind sämtliche Fahrten ordnungsgemäß im Fahrtenbuch zu erfassen.
·       Sämtliche Kosten für das betroffene Fahrzeug müssen separat aufgezeichnet und durch Belege nachgewiesen werden.
·       Grundlage ist ein nach den Gesamtkosten ermittelter Kilometersatz, der dann auf die privat gefahrenen Kilometer und die Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit anzuwenden ist.
·       Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Bruttowerte maßgebend. So ist etwa - anders als bei den Betriebsausgaben - die Abschreibung vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu berechnen.
·       Bei Freiberuflern, die einer Schweigepflicht unterliegen (beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte), reicht im Fahrtenbuch die Angabe „Mandanten- bzw. Patientenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn deren Name und Adresse in einem getrennt vom Fahrtenbuch geführten Verzeichnis festgehalten werden.
·       Kleinere Aufzeichnungsmängel führen nicht generell dazu, dass das gesamte Fahrtenbuch verworfen wird. Es muss aber ansonsten plausibel sein und die zutreffende Aufteilung der Kosten gewährleisten. Allerdings erleichtert die exakte Führung in der Praxis den Umgang mit der Betriebsprüfung.
·       Die gewählte Pauschal- oder Einzelnachweismethode gilt sowohl für die Ermittlung des Privatanteils als auch für die täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Für alle Fahrten kommt einheitlich pro Pkw entweder nur die Pauschalmethode oder die Einzelnachweismethode in Betracht.
·       Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen alle Angaben enthalten und diese müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Es muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die Fahrten fortlaufend wiedergeben.
·       Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt vor, wenn Eintragungen regelmäßig Fehler und Widersprüche zu den übrigen Belegen aufweisen. Das gilt etwa bei regionalen Abweichungen der für bestimmte Tage angegebenen Zielorte von den Tankquittungen.
·       Eine mittels PC erzeugte Datei, an der später noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar.
·       Der Ausdruck einer Excel-Tabelle zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Fahrtenbuchangaben ist nicht geeignet.
6.4     Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Die Besteuerung des Privatanteils nach den tatsächlichen Kosten ist zwar mühseliger, lohnt aber in vielen Fällen. Inhaltlich muss ein Fahrtenbuch mindestens folgende Angaben enthalten:
·       Amtliches Kennzeichen, damit feststeht, für welches Fahrzeug das Fahrtenbuch geführt wird
·       Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich bzw. beruflich veranlassten Fahrt. Bitte beachten Sie:
o      Ein Fahrtenbuch mit gerundeten Kilometerangaben ist nicht ordnungsgemäß.
o      Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
o      Bei gemischten Fahrten mit dienstlichen und privaten Elementen muss der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufgezeichnet werden.
o      Für Privatfahrten genügen Kilometerangaben.
o      Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind.
·       Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
·       Grund der dienstlichen Fahrt, beispielsweise Kundenbesuch oder betrieblicher Einkauf
·       Ortsangabe, aus der sich der aufgesuchte Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt
·       Strecke bei Umwegfahrten
Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, wenn beim Ausdrucken nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sind oder zumindest aber dokumentiert werden. Eine Zertifizierung durch die Finanzverwaltung gibt es für elektronisch geführte Fahrtenbuchsysteme nicht.
Das Fahrtenbuch kann nur berücksichtigt werden, wenn es für das gesamte Geschäftsjahr bei Selbständigen oder einen Veranlagungszeitraum bei Arbeitnehmern geführt wird. Lediglich bei einem Fahrzeugwechsel ist auch ein Methodenwechsel erlaubt.
Für eine Reihe von Berufen wie Monteur, Handelsvertreter, Kurierfahrer, Vertreter, Taxifahrer, Fahrlehrer und andere Berufstätige gibt es Aufzeichnungserleichterungen, sofern sie regelmäßig aus beruflichen Gründen große Strecken mit mehreren unterschiedlichen 
Reisezielen zurück legen.

Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Oktober 2013

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen