Steuerberater Manfred Lamm, Promenadestr. 19, 96047 Bamberg.
Tel. 0951/3020760, Mail info@stb-lamm.de
1 Einführung
Neben der
klassischen „Lohntüte“ nutzen Arbeitgeber immer häufiger Sachzuwendungen, um
ihren Arbeitnehmern zusätzliche Anreize zu bieten. Der positive Effekt liegt
auf der Hand: Geschickt eingesetzt senken diverse Sonderregelungen beim
Sachlohn die Steuer- und damit auch die Sozialabgabenlast.
Eine zentrale Bedeutung
kommt dabei der sogenannten Sachbezugsfreigrenze von 44 € zu. Auf den
folgenden Seiten finden Sie deshalb Anregungen, in welchen Bereichen und wie
Sie von der Freigrenze profitieren können. Dies gelingt aufgrund der neueren
höchstrichterlichen Rechtsprechung nun auch deutlich häufiger mit Gutscheinen oder
Tankkarten, über die der Empfänger beispielsweise monatlich für 44 € Waren
beziehen oder tanken kann. Auch über die Besonderheiten, die Sie hierbei beachten
sollten, informieren wir Sie in dem vorliegenden Merkblatt ausführlich.
2 Die 44-€-Freigrenze
2.1 Voraussetzungen
Gewähren Sie Ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen im Rahmen
der monatlichen 44-€-Sachbezugsfreigrenze, bleiben diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit ersparen Sie sich auch den
Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung - es profitieren also beide Seiten. Sachliche
Vorteile im Wert von 44 € statt einer Geldleistung bringen monatlich netto
meist mehr als eine Gehaltserhöhung von 60 €!
Unter die Freigrenze fallen Sachbezüge, die der Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält, also auch Rabatt- oder
Preisvorteile. Allerdings ist die Freigrenze auf die Fälle beschränkt, in denen
die Bewertung des Sachbezugs mit dem üblichen
Endpreis am Abgabeort erfolgen kann. Das ist der Preis, zu dem Waren einem
fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden.
Das bedeutet, dass die Regelung insbesondere bei pauschalierter Besteuerung nicht gilt, beispielsweise
bei
·
der unentgeltlichen oder
verbilligten Gewährung von Unterkunft und Verpflegung,
·
einer Firmenwagengestellung
(geldwerter Vorteil in der Regel über die Listenpreismethode),
·
geldwerten Vorteilen, bei
denen der Rabattfreibetrag von 1.080 € gewährt wird, etwa beim
verbilligten Bezug von Waren aus dem Sortiment des Arbeitgebers,
·
einer Pauschalbesteuerung des
Sachbezugs bei Betriebsveranstaltungen mit einem Vorteil über 110 € pro
Teilnehmer,
·
der Übernahme der
Pauschalsteuer auf Sachbezüge durch den Arbeitgeber und
·
der Überlassung von
Vermögensbeteiligungen.
Dafür bleiben diese
steuerpflichtigen Sachbezüge bei der Prüfung, ob die 44-€-Grenze überschritten
ist, außer Ansatz.
Beispiel
Ein Mitarbeiter nutzt einen Firmenwagen. Für die Privatnutzung
wird ein geldwerter Vorteil versteuert. Im Dezember erhält er von seinem
Arbeitgeber wegen besonders guter Leistungen einen Warengutschein im Wert von 40 €.
Dies bleibt unter Anwendung der monatlichen Freigrenze
lohnsteuerfrei, da die Privatnutzung des Firmenwagens bei der Prüfung der 44-€-Grenze
nicht zu berücksichtigen ist.
Beispiel
Ein Supermarktbetreiber gibt seinen Mitarbeitern jeden Monat
einen Warengutschein im Wert von 44 €, der diese zum Bezug von Lebensmitteln
aus dem eigenen Geschäft berechtigt.
Der Wert dieser Sachbezüge ist in Anwendung des Rabattfreibetrags
von 1.080 € steuerfrei. Die 44-€-Freigrenze kann noch durch andere Sachbezüge
ausgeschöpft werden, da sie auf den Rabattfreibetrag nicht anzuwenden ist.
Bei den 44 € handelt es sich lediglich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Schon ein
geringes Überschreiten der Grenze führt dazu, dass der gesamte Wert des
Sachbezugs ab dem ersten Euro - und nicht nur in Höhe des Betrags, der über der
Grenze liegt - steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig wird.
Beispiel
Ein Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Flasche
Champagner im Wert von 47 €.
Es ist nicht nur derjenige Betrag, der die Freigrenze von 44 €
übersteigt, sondern der Gesamtwert der Sachzuwendung der Lohnbesteuerung zu
unterwerfen. Hätte die Flasche hingegen 43,50 € gekostet, hätte die
Zuwendung ohne Abgaben erfolgen können.
Nutzen sollten Sie in jedem Fall
die sogenannte 96-%-Vereinfachungsregel,
die bei der Ermittlung des Werts der Sachzuwendung einen Abschlag von 4 % auf
den üblichen Verkaufspreis zulässt. Dieser Abschlag kommt aber nur in Betracht,
wenn eine konkrete Sache bezeichnet ist, für die eine Bewertung erfolgen kann.
Gutscheine über einen Geldbetrag sind mit ihrem Nennwert anzusetzen; bei diesen
ist die 96-%-Regel nicht anwendbar.
Beispiel
Arbeitgeber A überlässt
seinen Arbeitnehmern ein monatlich kündbares Jobticket gegen Zuzahlung eines
Betrags von 4 € pro Monat. Während die Monatsfahrkarte üblicherweise 60 €
kostet, hat A mit dem Verkehrsträger einen Sonderpreis von 50 € ausgehandelt.
Nach Anwendung der 96-%-Regel verbleibt vom vereinbarten Preis noch ein Betrag
von (50 € x 96 % =) 48 €. Nach Abzug der Zuzahlung von 4 €
entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe von 44 €.
Da die Freigrenze nicht überschritten, sondern lediglich voll
ausgeschöpft wird, bleibt die Sachzuwendung gänzlich steuer- und
sozialversicherungsfrei. Im Übrigen führt die vom Verkehrsträger eingeräumte
Ticketermäßigung von 10 € zu keinem zusätzlichen geldwerten Vorteil.
Hinweis
Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum, fließt der
Vorteil insgesamt bei seiner Überlassung zu. Jahresfahrscheine sind deshalb
regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Dies lässt sich vermeiden, wenn ein
Jahresfahrschein aus monatlichen Fahrberechtigungen besteht, die das Lohnbüro der
Belegschaft auch nur Monat für Monat aushändigt bzw. - bei Chipkarten - freischaltet.
Hochrechnen ist nicht erlaubt! Bei
der 44-€-Grenze handelt es sich um eine monatliche
Freigrenze. Daraus folgt, dass Beträge, die in einigen Monaten nicht ausgeschöpft
wurden, nicht einfach auf andere Monate übertragen werden können. Auch darf die
Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag von 528 € hochgerechnet werden, um
so größere Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden zu können.
Beispiel
Zum
Weihnachtsfest schenkt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Dank für die
vertrauensvolle Zusammenarbeit einen Warengutschein im Wert von 300 €. Der
Mitarbeiter hat im Jahresverlauf noch keine Sachbezüge erhalten.
Der
Gutschein stellt steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar,
weil die Freigrenze überschritten ist. Unerheblich ist dabei, dass der
Mitarbeiter die 44 € in den vorherigen Monaten nicht in Anspruch genommen
hat.
Natürlich profitieren auch geringfügig Beschäftigte von der
Freigrenze. Gewähren Sie einem Mini-Jobber
Sachzuwendungen im Rahmen der Freigrenze, sind diese erfreulicherweise bei der
Überprüfung der 400-€-Geringfügigkeitsgrenze nicht einzubeziehen. Sie können
demnach zusätzlich neben der Barvergütung gewährt werden.
Beispiel
Eine als
Rechtsanwaltsgehilfin geringfügig Beschäftigte erhält im Mai neben ihrem Barlohn
Parfüm im Wert von 35 € als Belohnung für anstehende Überstunden.
Der Parfüm ist als Sachbezug mit dem üblichen Endpreis zu
bewerten, so dass die 44-€-Freigrenze Anwendung findet. Der geldwerte Vorteil
ist steuer- und sozialversicherungsfrei und daher bei der Überprüfung, ob die
400-€-Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, nicht einzubeziehen. Damit ist
er unschädlich für die geringfügige Beschäftigung. Hätte das Parfüm hingegen 50 €
gekostet, hätte der gesamte Betrag in die Prüfung der 400-€-Grenze einbezogen
werden müssen.
Steht einer Ihrer Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen
zu unterschiedlichen Arbeitgebern, kommt
die 44-€-Grenze je Dienstverhältnis zur Anwendung. Die Möglichkeit der
Mehrfachgewährung besteht auch bei mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern.
Außerdem kann neben der 44-€-Sachbezugsfreigrenze auch
die Freigrenze für Aufmerksamkeiten ausgeschöpft
werden. Dabei handelt es sich um Sachgeschenke mit Wert bis 40 €, die
·
im gesellschaftlichen Verkehr
üblicherweise ausgetauscht werden,
·
zu keiner ins Gewicht
fallenden Bereicherung der Mitarbeiter führen und die
·
den Arbeitnehmern anlässlich
eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden (z.B. Hochzeit,
Geburtstag, bestandene Prüfung).
Tipp
Nach der neueren Rechtsprechung kann auch ein Warengutschein
für Aufmerksamkeiten zur Ausschöpfung der steuerfreien 40-€-Grenze genutzt
werden, wenn er anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben
wird. Darüber hinaus kann der Mitarbeiter im selben Monat einen normalen
Sachbezug erhalten, weil die Aufmerksamkeiten unabhängig von der 44-€-Freigrenze
gewährt werden dürfen.
Beispiel
Ein Mitarbeiter erhält von seinem Arbeitgeber zum Geburtstag
einen Gutschein über 40 € zum Kauf eines Präsentkorbs. Da die Grenze für
Aufmerksamkeiten nicht überschritten ist, wird der geldwerte Vorteil nicht
besteuert.
Auch wenn ein Dritter Ihren Mitarbeitern bedingt
durch das Beschäftigungsverhältnis Rabatte gewährt (wenn Sie beispielsweise als
Bauunternehmer Ihren Beschäftigten Rabattkonditionen bei einem Baustoffhandel
verschaffen), findet die Freigrenze Anwendung.
2.2 Wie überprüfe ich die 44-€-Grenze?
Um feststellen zu können, ob die Freigrenze überschritten
wird, müssen Sie sämtliche in einem Monat unentgeltlich und verbilligt
gewährten Sachzuwendungen zusammenrechnen. Verlangen Sie von Ihren Arbeitnehmern
ein - wenn auch nur geringes - Entgelt, wird dieser Betrag natürlich von dem
Vorteil abgezogen.
Beispiel
Der monatliche geldwerte Vorteil aus einer zinsverbilligten
Darlehensgewährung beträgt 40 €. Daneben erhält der Arbeitnehmer im Juni
eine Opernkarte im Wert von 43 € von seinem Chef.
Beide geldwerten Vorteile werden mit dem üblichen Endpreis am
Abgabeort bewertet, in beiden Fällen findet die 44-€-Grenze also Anwendung.
Insgesamt ist die Grenze aber überschritten, so dass voll steuer- und
sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist.
Übernehmen Sie die Besteuerung des Sachbezugs, den Sie Ihren
Mitarbeitern gewähren, durch Pauschalversteuerung,
können sich Ihre Mitarbeiter gleich mehrfach glücklich schätzen:
·
Zum einen werden sie dann
nicht mit der Besteuerung dieses Vorteils belastet und können ihn in vollem Umfang
genießen.
·
Zum anderen sind diese Bezüge
als pauschal versteuerte Sachbezüge bei der Überprüfung der 44-€-Grenze nicht
einzubeziehen (vgl. Punkt 2.1). Diese Regel gilt allerdings nicht für
Sachzuwendungen, die per Lohnsteuerabzug zu Lasten der Arbeitnehmer versteuert
worden sind.
Beispiel
Im September schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine
Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel zum Preis von 35 €. Daneben hat der
Arbeitgeber die Sachzuwendung aus einer verbilligten Wohnungsüberlassung an den
Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuert.
Folglich bleibt dieser Vorteil bei der Überprüfung der 44-€-Grenze
außen vor, so dass der Sachbezug „Bundesligakarte“ die Freigrenze nicht
übersteigt und damit steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
2.3 Wann liegt begünstigter Sachlohn vor?
Die 44-€-Sachbezugsfreigrenze
findet ausschließlich auf Sachlohn Anwendung, der mit dem üblichen Endpreis zu
bewerten ist. Sie gilt folglich nicht für Barlohn. Die Abgrenzung zwischen Bar-
und Sachlohn führt in der Praxis leider häufig zu Schwierigkeiten.
Zahlen Sie als Arbeitgeber an einen Dritten (der Ihren Beschäftigten den Vorteil gewährt), ist nur dann
Sachlohn anzunehmen, wenn Sie selbst
Vertragspartner des Leistungserbringers sind. Besteht das Vertragsverhältnis
über die Erbringung der Leistung hingegen unmittelbar zwischen Ihrem
Arbeitnehmer und dem Dritten, ist von einer Barlohnzuwendung Ihrerseits im
sogenannten abgekürzten Zahlungsweg auszugehen. Da es sich um Barlohn handelt,
ist die Ausschöpfung der 44-€-Freigrenze nicht möglich.
Hinweis
Eine solche Barzuwendung ist auch dann anzunehmen, wenn der
Arbeitgeber eine von seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen begründete Verbindlichkeit
tilgt.
Beispiel
Um die sportliche Betätigung der Belegschaft zu fördern,
bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen monatlichen Zuschuss von
höchstens 44 € bei Eintritt in einen Sportverein oder Fitnessclub an.
Voraussetzung: Die Arbeitnehmer müssen durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung
nachweisen, dass sie einen Vereinsbeitrag leisten, der dem Zuschuss entspricht.
Beim Zuschuss des Arbeitgebers handelt es sich um eine
zweckgebundene Geldleistung an seine Arbeitnehmer. Folglich ist Barlohn anzunehmen,
so dass die 44-€-Grenze nicht anwendbar ist.
Will der Arbeitgeber erreichen, dass seine Zahlungen als Sachlohn
qualifiziert werden, muss er sie unmittelbar an den Sportverein bzw. Fitnessclub
leisten und zugleich Vertragspartner des Vereins bzw. Clubs sein.
Alternativ kann der Arbeitgeber seiner Belegschaft bei Maßnahmen für die Gesundheitsförderung pro
Jahr und Person sogar 500 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen.
Dies gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen als auch für Barzuschüsse, wenn
die Arbeitnehmer beispielsweise nach Feierabend ein Bewegungstraining besuchen.
Der Betrieb kann die Kosten entweder direkt bezahlen oder seinen Mitarbeitern
im Nachhinein erstatten.
Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine ist allerdings
nicht steuerbefreit. Der Betrieb darf den Besuch des Fitnessstudios aber steuerfrei
finanzieren, wenn dessen Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig
eingestuft sind.
3 Besonderheiten bei Gutscheinen
3.1 Welche Angaben enthält ein ordnungsgemäßer Gutschein?
In der Praxis werden Arbeitnehmern immer häufiger
Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen gewährt, um die Vorteile der 44-€-Freigrenze
auszuschöpfen. Dazu muss es sich ganz klar um Sachzuwendungen anstelle von
Gehalt in Form einer Geldzahlung handeln. Diese Sparmaßnahme zu nutzen, lohnt
sich! Denn aufgrund der aktuellen Rechtsprechung liegt auch dann ein begünstigter Sachbezug vor, wenn
·
die Tank- oder
Geschenkgutscheine bei einem Dritten
(einem fremden Leistungserbringer) einzulösen
sind und
·
neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung
·
auch noch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.
In diesem Fall hat der Gutschein nicht mehr die Funktion von
Bargeld und ist damit unschädlich für die Anwendung der 44-€-Freigrenze. Bei
der Berechnung der Grenze muss die begünstigte Sachzuwendung nämlich von einem generell
steuerpflichtigen Geldbetrag abgegrenzt werden, um den Vorteil für steuerliche
Zwecke bewerten zu können. Dies kann der zuwendende Arbeitgeber jetzt also auch
begünstigt tun, wenn er die in einem Geldbetrag ausgedrückte Wertgrenze auf dem
Gutschein ausweist.
Es ist auch nicht erst dann von einer Sachzuwendung
auszugehen, wenn Art und Menge der Zuwendung durch den Arbeitgeber
konkretisiert ist und dem Arbeitnehmer keinerlei eigene Auswahlentscheidung
mehr verbleibt: Selbst wenn er eine beliebige
Sache oder Dienstleistung aus einem großen Angebot auswählen kann, bleibt
der Vorteil eine Sachzuwendung.
Faustregel: Die
Differenzierung zwischen Sachbezügen und Barlöhnen erfolgt nach dem Rechtsgrund
des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer
im Endeffekt vom Arbeitgeber
beanspruchen kann.
Nicht entscheidend ist hingegen, auf welche Art und Weise der
Arbeitgeber anschließend den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den
zugesagten Vorteil verschafft. Kann der Arbeitnehmer lediglich Waren oder
Dienstleistungen beanspruchen, kommt ein Sachbezug unabhängig davon in
Betracht, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird
oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten Sachen bei einem Dritten zu
erwerben.
Gutscheine
(Waren- und Benzingutscheine) |
||
Einlösung beim
Arbeitgeber |
Einlösung
bei Dritten |
|
⇩
Sachbezug
Der Rabatt-freibetrag von
1.080 € ist in der Regel
anwendbar. |
Der
Gutschein bezeichnet eine konkrete Sache bzw. weist auf
einen beliebigen Gegenstand aus einer Warengruppe hin, nennt aber keinen Geldbetrag.
⇩
Sachbezug
Die 44-€-Grenze ist pro
Monat anwendbar.
|
Der Gutschein
enthält neben der Bezeichnung einer
konkreten Sache einen Geldbetrag.
⇩
Sachbezug
Kein Barlohn, die 44-€-Grenze
ist
anwendbar. |
Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass nunmehr alle
Zuwendungen als Sachbezug eingestuft werden. Weiterhin als Geldleistung (ohne Anwendung der Freigrenze) gelten folgende
Konstellationen:
·
Der
Arbeitgeber erbringt zweckgebundene Geldleistungen wie etwa Zuschüsse für
Mitgliedsbeiträge der Arbeitnehmer an einen Sportverein oder Fitnessclub (vgl.
Punkt 2.3).
·
Den Barlohn
soll der Arbeitgeber auf Anweisung seines Arbeitnehmers zur Erfüllung einer
Verbindlichkeit verwenden. Dies stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs
dar.
·
Der
Arbeitnehmer kann wählen, ob sein Arbeitgeber ihm alternativ einen Geldbetrag
in Höhe des Werts der Sachbezüge auszahlt. Dies stellt auch dann noch Barlohn
dar, wenn der Arbeitgeber auf Wunsch seines Beschäftigten die Sache zuwendet.
·
Die Zahlung
erfolgt in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren
ausländischen Währung.
3.2 Neun Beispiele aus der Praxis
Die folgenden neun Beispiele sollen
Sie auf zulässige Gestaltungen und
mögliche Fehlerquellen bei der Abgabe von Gutscheinen aufmerksam machen:
Bitte beachten Sie diese und berücksichtigen Sie sie künftig bei Ihren Vereinbarungen.
Beispiel 1
Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern Gutscheine über
je 30 Liter Superbenzin zur Verfügung. Die Arbeitnehmer lösen ihre Gutscheine
bei Tankstellen ihrer Wahl ein. Sie zahlen die Tankrechnungen im abgekürzten Zahlungsweg
im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers und lassen sich den eingelösten Gutschein
vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der
Quittung erstattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den verausgabten Betrag.
Hierbei handelt es sich um Sachbezüge, weil die Arbeitnehmer über den Gutschein lediglich eine
Sachleistung (Benzin) bei einem Dritten beziehen können - aber kein Bargeld
bekommen. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber eine Verbindlichkeit gegenüber
der Tankstelle mit Geld tilgt, die die Arbeitnehmer zuvor durch ihren
Tankvorgang in seinem Namen begründet haben. Im Ergebnis entfallen Steuer und Sozialabgaben,
wenn die 30 Liter pro Monat nicht mehr als 44 € kosten.
Beispiel 2
Ein Arbeitgeber gibt seinen Arbeitnehmern einen von einer
Tankstelle erstellten Tankgutschein. Der Literbetrag wird von der Tankstelle
immer erst bei Einlösung des Gutscheins eingetragen (wegen der
Preisschwankungen). Der Arbeitgeber erhält von der Tankstelle jeweils eine Rechnung
über den Gutscheinwert. Tankt der Arbeitgeber beispielsweise 50 Liter Benzin
zum Preis von 1,30 €/Liter (Summe: 65 €), werden 33,84 Liter
(entspricht 44 €) durch den Gutschein angerechnet. Den Restbetrag (21 €)
muss der Arbeitnehmer selbst bezahlen.
Auch bei dieser Fallkonstellation stellt der Gutschein einen Sachbezug dar, weil er zum Bezug einer
bestimmten, konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Unerheblich
ist dabei, dass bei den vom Arbeitgeber ausgehändigten Gutscheinen weder die
Art noch die Menge der Ware konkret bezeichnet ist. Der Gutschein bekommt hierdurch
nicht die Funktion eines Zahlungsmittels. Die 44-€-Freigrenze findet Anwendung;
es liegt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Beispiel 3
Der Arbeitgeber erstellt auf eigenem Briefpapier Benzingutscheine,
die er an seine Arbeitnehmer ausgibt. Auf diesen sind Art und Menge des
Kraftstoffs genau bezeichnet. Der Arbeitnehmer löst den Gutschein bei der darauf
bezeichneten Tankstelle ein, mit der der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung
über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen hat. Laut dieser
Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels
einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers.
Auch hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und die Berücksichtigung der
44-€-Freigrenze vor. Der Beurteilung des Warengutscheins als Sachbezug steht es
nicht entgegen, dass der Arbeitgeber keinen von einem Dritten ausgestellten
Warengutschein erworben und weitergegeben, sondern selbst eine Urkunde ausstellt
hat.
Beispiel 4
Der Arbeitgeber ermöglicht es seinen Arbeitnehmern, mittels
Tankkarten, die auf ihn lauten, im seinem Namen und auf seine Rechnung monatlich
eine bestimmte Menge an Kraftstoff zu tanken.
Obwohl die Tankkarten die Funktion einer Firmenkreditkarte haben,
hat die Zuwendung keinen Bargeldcharakter, so dass ein Sachbezug angenommen werden kann.
Beispiel 5
Der Arbeitgeber überlässt jedem Mitarbeiter monatlich einen Geschenkgutschein
über 40 €, den diese bei einer Einzelhandelskette in ein Produkt ihrer
Wahl aus dem Warensortiment einlösen können.
Es handelt sich um einen begünstigten Sachbezug; Steuer und Sozialabgaben entfallen.
Beispiel 6
Die Arbeitnehmer können über eine auf monatlich 44 € limitierte
Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, also neben Treibstoff
auch Tabak- und Süßwaren oder Zeitschriften.
Es handelt sich ebenfalls um einen begünstigten Sachbezug. Steuer und Sozialabgaben
entfallen.
Beispiel 7
Der Arbeitgeber gewährt den Mitarbeitern monatlich zweckgebundene
Geldleistungen von 44 € für die Mitgliedsbeiträge im Fitnesscenter.
Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ausnahmen gelten hier nur, wenn Betriebe jedem
Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 500 € steuer- und sozialabgabenfrei für
gesundheitsfördernde Maßnahmen zuwenden und der Fitnessclub diese Maßnahmen
nachweislich anbietet.
Beispiel 8
Jeder Arbeitnehmer kann vor der monatlichen Gehaltszahlung
wählen, ob er einen Teil des ihm zustehenden Gehalts in Höhe von 44 € aufs
Konto überwiesen oder als Tankgutschein ausgestellt haben möchte.
Da der Arbeitnehmer wählen darf, ob Lohn oder Sachbezüge zugewendet
werden sollen, liegt generell Zufluss von Geld vor. Es handelt sich also um
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Beispiel 9
Der Arbeitgeber überweist auf Wunsch seines Mitarbeiters
monatlich 40 € an eine Bank, um die fälligen Raten des Angestellten aus
einem Konsumentenkredit zu tilgen.
Es
liegt Barlohn vor, weil auf Weisung
des Arbeitnehmers (auf abgekürztem Zahlungsweg) Geld zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
verwendet wird.
Praxistipp
Geschickt Fahrgeld und
Gutschein kombinieren!
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten neben
der Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen (sogenanntes Fahrgeld) für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die die Arbeitgeber in Höhe der
Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuern können, zusätzlich einen
Benzingutschein steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen.
3.3 Wann fließt der Vorteil dem Begünstigten zu?
Der für das Steuerrecht maßgebende Zufluss erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem fremden Leistungserbringer einzulösen
ist, bereits, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer den Gutschein übergeben. Denn zu diesem
Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten. Mithin
ist die Höhe des geldwerten Vorteils an diesem Tag zu bestimmen. Spätere
Wertveränderungen wirken sich nicht auf die Beurteilung der 44-€-Freigrenze
aus. Dadurch bekommen Ihre Mitarbeiter die Möglichkeit, Gutscheine mehrere
Monate zu sammeln. Ist der Gutschein hingegen bei Ihnen als Arbeitgeber einzulösen, fließt der Sachlohn
erst bei dessen Einlösung zu.
Beispiel
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein
über 32 Liter Diesel. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des
Gutscheins der Liter Diesel 1,40 € gekostet hat. Bei der Einlösung des
Gutscheins durch den Arbeitnehmer ist der Dieselpreis auf 1,44 €/Liter geklettert.
Es handelt sich um einen ordnungsgemäßen Gutschein und damit
um einen Sachbezug, so dass die 44-€-Grenze dem Grunde nach anwendbar ist. Der
Vorteil bleibt auch steuer- und sozialversicherungsfrei, da der geldwerte Vorteil
bei Gutscheinhingabe 43,01 € betragen hat (32 Liter x 1,40 € = 44,80 €
x 96 % (vgl. Punkt 2.1)) und die Freigrenze somit nicht überschritten
wird.
Es ist nicht von Bedeutung, dass sich für den Arbeitnehmer im Zeitpunkt
der Einlösung des Gutscheins ein Vorteil von mehr als 44 € (32 Liter x
1,44 € = 46,08 € x 96 % = 44,23 €) ergibt. Die
zwischenzeitliche Wertänderung wirkt sich erfreulicherweise nicht schädlich
aus.
3.4 Wenn aus Barlohn Gutscheine werden
Zur Senkung der beiderseitigen Steuer- und Abgabenlast haben
Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Gehaltsumwandlung
- also eine Umwandlung von Barlohn in einen Gutschein - mit Ihrem Arbeitnehmer
zu vereinbaren. Dabei reduziert sich einerseits der steuerpflichtige Bruttolohn
des Arbeitnehmers um den Betrag, den er fortan in Form eines Gutscheins erhält,
der andererseits zur Ausschöpfung der 44-€-Grenze genutzt werden kann.
Tappen Sie dabei bitte nicht in die Formalienfalle! Eine
Gehaltsumwandlung setzt nämlich eine Änderung des ursprünglichen
Arbeitsvertrags mit Wirkung für die
Zukunft voraus. Sie sollten also auf keinen Fall rückwirkende Vereinbarungen
treffen.
Beispiel
Der Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer monatlich einen
Benzingutschein, der bei einer Tankstelle einzulösen ist. Die beiden haben eine
Reduzierung des Bruttogehalts zugunsten des Benzingutscheins vereinbart, um die
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der 44-€-Freigrenze auszuschöpfen.
Weitere Sachzuwendungen werden nämlich nicht gewährt.
Unter der Voraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Gutschein
vorliegt (vgl. Punkt 3.1), ist die Gehaltsumwandlung zulässig. Bei Einhaltung
der 44-€-Freigrenze bleibt die Sachzuwendung „Benzingutschein“ steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Vorsicht sollten Sie bei der Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Sach- und Barlohn
walten lassen! Räumen Sie Ihrem Arbeitnehmer bei der Planung einer
Gehaltsumwandlung nämlich so ein Wahlrecht ein, liegt keine steuerwirksame
Gehaltsumwandlung mehr vor - mit der Folge, dass die Anwendung der 44-€-Grenze
nicht möglich ist. Bitte beachten Sie daher im eigenen Interesse, dass ein
Wahlrecht zwischen Bar- und Sachlohn ausgeschlossen ist.
Über die formal richtig
ausgeübte Option des Gutscheins statt Lohnauszahlung erhält der einzelne Mitarbeiter
mehr Netto als bei einer Gehaltserhöhung von 60 €, weil neben der
Lohnsteuer auch noch die Sozialabgaben entfallen.
Beispiel
Der ledige Angestellte (Steuerklasse I) verzichtet ab Januar 2011 auf
eine monatliche Gehaltserhöhung von 60 € und bekommt dafür pro Monat einen
Tankgutschein über 44 €.
Angestellter wählt Lohn Gutschein
Jahresbruttolohn
alt 40.000 € 40.000 €
Gehaltserhöhung 12 x 60 € 720 € -
Jahresbruttolohn neu 40.720 € 40.000 €
darauf Steuern* - 8.067 € - 7.828 €
darauf Sozialabgaben - 8.276 € - 8.130 €
Nettogehalt 24.377 € 24.042 €
Tankgutschein 12 x 44 € - 528 €
Nettogehalt 24.377 € 24.570 €
Netto mehr 193 €
Gehaltserhöhung 12 x 60 € 720 € -
Jahresbruttolohn neu 40.720 € 40.000 €
darauf Steuern* - 8.067 € - 7.828 €
darauf Sozialabgaben - 8.276 € - 8.130 €
Nettogehalt 24.377 € 24.042 €
Tankgutschein 12 x 44 € - 528 €
Nettogehalt 24.377 € 24.570 €
Netto mehr 193 €
(* Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag)
4 Besonderheiten bei Tankkarten
In letzter Zeit werden Benzingutscheine - nicht zuletzt
wegen der einfacheren Abrechnungsmodalitäten - immer häufiger durch Tankkarten
ergänzt oder gar ersetzt. Dabei ist die Anwendung der 44-€-Grenze durch die
geänderte Rechtsprechung leichter möglich, und Arbeitgeber und Belegschaft
müssen bei ihren Vereinbarungen nicht mehr so große Vorsicht walten lassen. In
welchen Fällen jetzt von einem begünstigten Sachbezug auszugehen ist, sollen
Ihnen die folgenden Beispiele aufzeigen.
4.1 Drei Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1
Der Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern Tankgutscheine
mit konkret bezeichneter Ware und Menge, aber ohne Betrag. Er weist die
Arbeitnehmer darauf hin, dass sie immer nur höchstens für 40 € tanken dürfen.
Die Gutscheine werden nicht bei der Tankstelle eingereicht. Die Arbeitnehmer
tanken vielmehr mit einer Tankkarte des Arbeitgebers, die sie nur nach
vorheriger Ausgabe eines Gutscheins verwenden dürfen. Die Rechnungslegung
erfolgt an den Arbeitgeber.
Nach
früherer Auffassung tilgte der Arbeitgeber lediglich eine seitens seiner
Arbeitnehmer in seinem Namen begründete Verbindlichkeit. Der Arbeitgeber war aber
nicht Vertragspartner der Tankstelle. Folglich lag eine Barlohnzahlung vor, auf
die die 44-€-Grenze keine Anwendung fand.
Nunmehr
handelt es sich aber um einen Sachbezug,
weil die Angestellten lediglich eine Sache - nämlich Treibstoff - beziehen
können.
Beispiel
2
Die Arbeitnehmer erhalten durch einen vom Arbeitgeber selbst
ausgestellten Gutschein Benzin für den privaten Gebrauch. Treibstoffart und
-menge sind genau angegeben. Abgerechnet wird über eine Kundenkarte des Arbeitgebers,
die bei der Tankstelle verbleibt. Die Arbeitnehmer bekommen keine Tankkarte
ausgehändigt.
In
einem solchen Fall lag auch nach alter Rechtslage bereits Sachlohn vor, so dass die 44-€-Freigrenze Anwendung finden konnte. Daran hat sich nichts geändert.
Beispiel 3
Der Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern eine auf monatlich
44 € limitierte Kundenkarte einer Tankstelle (Rechnungserteilung an den
Arbeitgeber). Die Angestellten kaufen darüber im Wesentlichen Kraftstoff, aber
auch Tabak- und Süßwaren ein.
Hier lag bislang steuer- und sozialversicherungspflichtiger
Arbeitslohn vor.
Mittlerweile führt die freie Warenauswahl aber nicht mehr zu
einer Einstufung als Bargeld, sondern zu einem Sachbezug. Denn die Angestellten können sich lediglich Waren
aussuchen. Das hat zur Folge, dass die 44-€-Grenze Anwendung findet.
Die dargestellten Fallkonstellationen verdeutlichen, dass
Sie Ihren Beschäftigten (mit oder ohne Gutschein) durchaus eine Tankkarte aushändigen können. Selbst
wenn diese eine Zahlfunktion hat, führt
das nicht zur Annahme von Barlohn und die 44-€-Grenze ist nutzbar.
5 Wichtige Praxishinweise
Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gutscheinen
wendet die Finanzverwaltung an, denn die Urteile wurden offiziell im Bundessteuerblatt
veröffentlicht. Das können Sie in allen noch offenen Fällen nutzen. Insbesondere bei Lohnsteueraußenprüfungen können Sie auf die neue Rechtslage Bezug nehmen
und eine Nachversteuerung von ausgegebenen Gutscheinen in vielen Fällen vermeiden.
Sollte das Finanzamt in
der Vergangenheit Gutscheine beanstandet und Sie als Arbeitgeber daher eine
Nachversteuerung vorgenommen haben, kommt eine Änderung des durchgeführten
Lohnsteuerabzugs aber regelmäßig nicht mehr in Betracht. Dafür ist eine Anwendung
bei einer offenen Einkommensteuererklärung eines Mitarbeiters, der die
Gutscheine erhalten hat, noch möglich.
Als Arbeitgeber tragen Sie die Beweislast dafür, dass die ausgegebenen Gutscheine den Vorgaben des
Fiskus entsprechen. Daher sollten Sie im Unternehmen eine Kopie der herausgegebenen
Gutscheine, zumindest aber ein Muster vorhalten.
Sie müssen alle Sachbezüge und somit auch ausgestellte
Gutscheine im Lohnkonto eintragen. Dies
gilt auch dann, wenn diese unter Anwendung der Freigrenze von 44 €
steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungsverpflichtung müssen Sachbezüge
bei Anwendung der Freigrenze ausnahmsweise nicht im Lohnkonto aufgezeichnet
werden, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen
gewährleistet ist, dass die Schwelle von 44 € eingehalten wird. Dies
müssten Sie bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt ausdrücklich beantragen.
6 Umsatzsteuer bei Ausgabe und Einlösung der Gutscheine
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von konkret
bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch
eines Zahlungsmittels (z.B. von Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (in
einen Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt noch keine umsatzsteuerpflichtige
Lieferung des leistenden Unternehmers an den Aufkäufer des Bons dar. Eine
Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die
Leistung (noch) nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des
Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Beispiel
·
Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl zum
Besuch von Filmvorführungen als auch zum Erwerb von Popcorn und Getränken berechtigt.
·
Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der beim
Bezug von Waren aus seinem Sortiment eingelöst werden kann.
·
Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die
zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Werden
dagegen Gutscheine über bestimmte,
konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag
als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei späterer Ausführung der
Leistung unterliegt nur der dann möglicherweise noch zu zahlende Differenzbetrag
der Umsatzbesteuerung.
Beispiel
·
Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein
Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
·
Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
·
Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur
Benutzung der Sonnenbank aus.
|