Führung eines Fahrtenbuchs (0214-10.03.14)
Steuerberater Manfred Lamm, Promenadestr. 19, 96047 Bamberg.
Tel. 0951/3020760, Mail info@stb-lamm.de
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Inhalt
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1 Allgemeines
2 Formale Anforderungen
2.1 Zeitnahe Aufzeichnungen
2.2 Vollständige Aufzeichnungen
2.3 Geschlossene Form
2.4 Das elektronische Fahrtenbuch
2.5 Beispiel für ein Fahrtenbuch
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3 Fehlerfolgen
4 Wann ist welche Methode günstiger?
5 Aktuelle Änderung bringt Erleichterungen
6 Checkliste: Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
6.1 Betriebliche und private
Kfz-Nutzung
6.2 Berechnung nach der
Listenpreismethode
6.3 Berechnung nach der
Fahrtenbuchmethode
6.4 Voraussetzungen für ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
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1 Allgemeines
Das Führen eines Fahrtenbuchs dient dazu, den
tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung eines (dienstlichen) Fahrzeugs
schlüssig nachzuweisen. Auf Grundlage der Aufzeichnungen kann ein
individueller geldwerter Vorteil ermittelt werden, so dass die pauschale
Besteuerung nach der sogenannten 1-%-Regelung nicht zur Anwendung kommt.
Bei Letzterer ist die Steuer meist wesentlich höher, weil
monatlich 1 % des Bruttoinlandslistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt
wird. Hinzu kommen als Wertansatz für die Nutzung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte monatlich 0,03 % des Bruttoinlandslistenpreises je
Entfernungskilometer (siehe Punkt 5).
Der private Nutzungswert ist derjenige Anteil an den
Gesamtkosten des Kfz, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur
Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die Gesamtkosten sind als Summe der
Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer zu ermitteln. Die Abschreibungen (AfA)
gehören immer hierzu. Diesen sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Aus Fahrleistung und Gesamtkosten ergibt sich der Aufwand je
Kilometer. Dieser Kilometersatz ist Grundlage der Steuerberechnung für die
Privatfahrten, zu denen auch die Fahrten zur Arbeitsstätte
gehören. Dabei werden sämtliche Kosten mit dem Bruttowert angesetzt, auch die
AfA für den Pkw.
Beispiel
Die Pkw-Kosten betragen brutto 10.500 € inklusive AfA. Im
Jahr werden 45.000 km gefahren, davon 3.000 km privat und 12.000 km für
Pendelfahrten zur Arbeit. Der Listenpreis des Wagens beträgt 35.000 €, die
Entfernung zum Büro 25 km.
Ansatz nach der
Fahrtenbuchmethode:
Kosten pro km (10.500 € / 45.000 km)
0,23 €
Geldwerter Vorteil (15.000 km x 0,23 €) 3.450 €
Geldwerter Vorteil (15.000 km x 0,23 €) 3.450 €
Ansatz nach der
1-%-Methode:
Privatfahrten (35.000 €
x 1 %) x 12 Monate 4.200 €
Fahrten zur Arbeit
(35.000 € x 0,03 % x 25 km) x 12 Monate 3.150 €Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 7.350 €
Fahrten zur Arbeit
(35.000 € x 0,03 % x 25 km) x 12 Monate 3.150 €Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 7.350 €
Das Fahrtenbuch halbiert die steuerliche
Belastung fast.
Am Ende des Jahres kann man so über das Verhältnis der
privaten zu den geschäftlich gefahrenen Kilometern erkennen, wie hoch der
prozentuale Anteil der privat bedingten Kfz-Kosten ist.
Für die Berechnung der Kfz-Kosten beim Lohnsteuerabzug können
zunächst die Kosten des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Sofern der Arbeitgeber
die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung aus Vereinfachungsgründen aufgrund der
pauschalen 1-%-Listenpreisregelung vornimmt, können Arbeitnehmer den
geldwerten Vorteil über die anschließende Einkommensteuererklärung nach unten
korrigieren:
1
Der Arbeitnehmer führt während des Jahres ein Fahrtenbuch und ermittelt so die
entstandenen Kosten je Kilometer.
2
Anschließend bescheinigt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, dass die
private Nutzung des Fahrzeugs bei den jeweiligen Lohnsteuerabrechnungen über die
1-%-Regelung vorgenommen wurde.
3
Um diesen Betrag wird der Arbeitslohn auf den elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen gemindert.
4
Dann wird der laut Fahrtenbuch berechnete niedrigere Wert
als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil hinzuaddiert.
Hinweis
Wer sich für die Führung eines Fahrtenbuchs entscheidet, muss damit am
ersten Tag des Geschäftsjahres (in der Regel das Kalenderjahr und somit an
Neujahr) beginnen und dies über das gesamte Geschäftsjahr fortführen. Die
Führung des Fahrtenbuchs zum
Nachweis der tatsächlich angefallenen Fahrten und Kosten kann damit nicht auf
einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die
Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen.
Am Ende des Jahres kann man so über das Verhältnis der privat
und geschäftlich gefahrenen Kilometer erkennen, wie hoch der prozentuale Anteil
der privat bedingten Kfz-Kosten ist.
Unternehmer, Freiberufler, Landwirte oder Gesellschafter
einer KG, OHG oder GbR dürfen im Gegensatz zu Angestellten die 1-%-Regel nur bei
Fahrzeugen mit überwiegend betrieblicher Nutzung verwenden. Daher können
Selbständige ohne Mühe pro Monat 1 % vom Listenpreis ansetzen, wenn sie einen
Wagen maximal bis zu 49,9 % für Freizeit, Urlaub oder Fahrten durch
Familienangehörige verwenden.
Dieser mehr als 50%ige Anteil der betrieblichen Fahrten muss
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zwar
ist dafür nicht zwingend ein ordnungsgemäßes und mit Arbeit verbundenes Fahrtenbuch notwendig. Selbständige
können den Nachweis über die betrieblichen Fahrten in jeder geeigneten Form
glaubhaft machen, etwa durch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung
gefahrener Kilometer gegenüber Kunden, Reisekostenaufstellungen sowie andere
Abrechnungsunterlagen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Zum
Nachweis im Quartal reicht bei betrieblichen Fahrten bereits der jeweilige
Anlass und die zurückgelegte Strecke. Hinzu kommen die Kilometerstände zu Beginn
und Ende des Dreimonatszeitraums.
Wer also beispielsweise von September bis November dienstlich
mehr als 50 % inklusive der Strecke zur Wohnung fährt, für den hat sich diese
Mühe sogar auf Dauer gelohnt, denn der einmal errechnete betriebliche Anteil
darf auch für die Folgejahre weiterhin unterstellt werden, sofern sich hier
keine wesentlichen Veränderungen ergeben. In der Regel kann das ermittelte
Ergebnis bis zum Verkauf des Pkw verwendet werden.
Allerdings bietet das Fahrtenbuch auch in solchen Fällen die
verlässlichste Grundlage. In jedem Fall gehen Sie durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch Streitereien mit dem
Finanzamt von vornherein aus dem Weg.
Bei einigen Berufsgruppen wie Handelsvertretern oder
Taxiunternehmern mit typischer Reisetätigkeit wird die überwiegend dienstliche
Nutzung einfach unterstellt. Ansonsten reicht als Nachweis eine Auflistung der
Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten oder beispielsweise
bereits die Glaubhaftmachung, dass die tägliche Pendelstrecke von der Wohnung in
den Betrieb mehr als die Hälfte der Gesamtfahrleistung ausmacht.
Hinweis
War die Betriebsprüfung vor Ort und hat sich mit der Firma
auf einen Privatanteil gütlich geeinigt, darf dieser automatisch auch für
vergangene und künftige Jahre angesetzt werden. Da hier weitere Nachweise
entfallen, lohnt ein geschicktes Verhandeln mit dem Finanzbeamten.
2 Formale
Anforderungen
Ein Fahrtenbuch
wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Aufzeichnungen zeitnah und
lückenlos erfolgen, schlüssig sind und ihre Änderung im
Nachhinein ausgeschlossen werden kann.
Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken
sind gesondert und laufend nachzuweisen.
Des Weiteren müssen die Kosten für Kraftstoff,
Parkgebühren, Kfz-Reparaturen und andere Aufwendungen, welche das Fahrzeug
betreffen, angegeben werden. Dagegen rechnen beispielsweise
Straßenbenutzungsgebühren oder Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten. Sämtliche
Kosten müssen separat aufgezeichnet und durch Belege nachgewiesen werden.
Dabei müssen sich alle Angaben aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen, und
die Einträge jeweils ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hinreichend
gewährleisten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Wer sich für die Führung eines Fahrtenbuchs entscheidet, muss damit am
ersten Tag des Geschäftsjahres (in der Regel entspricht dieses dem Kalenderjahr)
beginnen und dies über das gesamte Geschäftsjahr fortführen. Diese
Methode kann also nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden,
selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen
unterliegen.
2.1 Zeitnahe Aufzeichnungen
Der Nachweis des Verhältnisses von dienstlichen zu privaten
Fahrten setzt neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere
auch eine zeitnahe Führung voraus. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Fahrtenbuch erst im Nachhinein anhand
von Notizzetteln und dem Terminkalender erstellt wird, selbst wenn die Angaben
stimmen sollten.
Es empfiehlt sich daher, die Aufzeichnungen am besten
sofort nach Fahrtende, zumindest jedoch am Ende eines Tages
vorzunehmen.
2.2 Vollständige Aufzeichnungen
Aus den Aufzeichnungen müssen sich die gefahrenen Kilometer
ohne Unterbrechung der beruflichen oder privaten Nutzung zuordnen lassen.
Dazu sind bei dienstlichen Fahrten folgende Angaben notwendig:
· Datum, Uhrzeit und
Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich
veranlassten Fahrt,
· Reiseziel und -zweck
sowie die Route bei Umwegen,
· aufgesuchte
Geschäftspartner,
· Motiv der dienstlichen
Fahrt, beispielsweise Kundenbesuch,
· Ortsangabe, aus der
sich der aufgesuchte Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt.
· Enthält eine
dienstliche Fahrt auch private Ziele, ist der Kilometerstand vor und nach der
privaten Unterbrechung aufzuzeichnen.
· Für Privatfahrten
genügen jeweils die Kilometerangaben.
· Bei Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeit reicht wegen der Wiederholung jeweils ein kurzer Vermerk im
Fahrtenbuch.
· Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger
aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke
erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind.
Allein die Fahrtenbuchführung ist noch keine Ausübung des
Wahlrechts in die eine oder andere Richtung. Sie können sich also für die
günstigere der beiden Berechnungsmethoden erst nach Silvester entscheiden und
dieses Ergebnis dann zusammen mit der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt
melden.
Hinweis
Gehören Sie einem Berufsstand an, der zur Verschwiegenheit
verpflichtet ist? Sind Sie vielleicht Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Arzt,
Journalist oder Hebamme?
Dann müssen Sie gleichwohl die entsprechenden Angaben im
Fahrtenbuch vornehmen. Bei
Angehörigen freier Berufe, die einer Schweigepflicht unterliegen, reicht im
Fahrtenbuch die Angabe „Mandanten-
bzw. Patientenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn deren Name und Adresse in einem
getrennt vom Fahrtenbuch geführten
Verzeichnis festgehalten wird.
Die gewählte Methode - 1-%-Methode oder Fahrtenbuchmethode -
gilt sowohl für die Ermittlung des Privatanteils als auch für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeit. Für alle Fahrten kommt einheitlich
entweder die eine oder andere Alternative in Betracht. Dabei kann das Wahlrecht
für jedes einzelne Kfz gesondert ausgeübt werden. Ein Wechsel ist
nur von Jahr zu Jahr möglich. Bei einem Fahrzeugwechsel lässt die
Finanzverwaltung ein Umsteigen auf die jeweils andere Methode aber auch
innerhalb des Jahres zu.
2.3 Geschlossene Form
Da nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen ausgeschlossen
bzw. zumindest deutlich erkennbar sein müssen, ist die Führung des Fahrtenbuchs in geschlossener Form
erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Sammlung loser Zettel, die die
Aufzeichnungen enthalten, den Anforderungen nicht genügt. Denn die Fahrtenbücher müssen zeitnah und
in geschlossener Form geführt werden, darauf achten Finanzbeamte und
Außenprüfer ganz besonders und meistens zuerst. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und
Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht daher nicht, wenn als
Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit
nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Nach Sinn und Zweck soll
das Fahrtenbuch dem Nachweis des
zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienen. Hierzu muss es
· eine hinreichende
Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten,
· mit vertretbarem
Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein und
· zur vollständigen
Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangs- und Endpunkts
enthalten
2.4 Das elektronische Fahrtenbuch
Wird ein Fahrtenbuch elektronisch geführt,
muss dies ebenfalls zeitnah geschehen. Auch hier muss ausgeschlossen sein, dass
Einträge im Nachhinein ohne Dokumentation verändert werden können.
Hinweis
Ein Fahrtenbuch,
das mit einem Tabellenkalkulationsprogramm
(beispielsweise Excel) geführt
wird, erfüllt diese Anforderung nicht.
Hier ist besondere Vorsicht geboten, da elektronische Fahrtenbücher, Fahrtenbuch-Software oder Fahrtenbuch-Apps von der
Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen werden. Selbst wenn alle
technischen Voraussetzungen erfüllt werden und nachträgliche Veränderungen der
Aufzeichnungen entweder technisch ausgeschlossen sind oder nachvollziehbar
dokumentiert werden, müssen für die Anerkennung eine Vielzahl von
Voraussetzungen erfüllt sein. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen - neben den oben
beschriebenen formalen Anforderungen unter anderem folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
1
Die Hard- und Software muss ordnungsgemäß bedient werden.
2
Geänderte Eingaben müssen sowohl in der Anzeige des elektronischen
Fahrtenbuchs am Bildschirm als
auch im Ausdruck eindeutig gekennzeichnet sein.
3
Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) unveränderlich aufbewahrt und
gegebenenfalls wieder unverändert lesbar gemacht werden können. Bei
Änderungen müssen die Änderungshistorie und der ursprüngliche Inhalt
ersichtlich sein.
4
Bei Betriebsprüfungen hat die Finanzverwaltung das Recht, auf
elektronische Fahrtenbücher
zuzugreifen. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass die
Fahrtenbuchdaten maschinell ausgewertet werden können.
5
Mittlerweile gibt es viele Navigationsgeräte mit
Fahrtenbuchfunktion oder Smartphone-Apps, bei denen Datum, Kilometerstand
und Fahrtziel automatisch erfasst werden. In solchen Fällen ist es zulässig, den
Fahrtanlass nachträglich in einem Internetportal nachzutragen, wenn dies
innerhalb von sieben Tagen nach der Fahrt geschieht.
6
Wenn die Fahrtstrecken bei solchen elektronischen Fahrtenbuchsystemen
über GPS berechnet werden, kann es vorkommen, dass der tatsächliche
Tachostand von den elektronisch ermittelten Angaben abweicht. In diesem Fall
sollten Sie den tatsächlichen Tachostand jährlich oder halbjährlich
dokumentieren.
2.5 Beispiel für ein Fahrtenbuch
Datum
Abfahrt
Ankunft
|
von
|
nach
|
Reiseroute
|
Zweck der Reise/
Gesprächspartner |
Gefahrene Kilometer
|
Tachostand
| |||
geschäftlich
|
privat
|
Wohnung/
Arbeitsstätte |
Beginn
|
Ende
| |||||
28.01.13
7.00 Uhr
8.10 Uhr
|
Musterstadt
|
Musterdorf
|
A4 bis Ausfahrt Musterdorf, dann bis Messe
|
Herr Müller
|
87
|
-
|
-
|
1.000
|
1.087
|
29.01.13
|
Adorf
|
Bdorf
|
Privat
|
-
|
29
|
-
|
1.087
|
1.116
|
3 Fehlerfolgen
Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt,
kommt nachträglich die 1-%-Methode zur Anwendung. Die Mühen des Jahres
waren umsonst und führen auch noch zu höheren Steuern.
Die häufigsten Fehler, die Betriebsprüfer beanstanden,
sind folgende:
· Die Aufzeichnungen
erfolgen nicht zeitnah, was durch ein über längere Zeit einheitliches
Schriftbild auffällt.
· Die Angaben sind
unschlüssig. Dafür sprechen beispielsweise abweichende Kilometerstände im Fahrtenbuch und auf den
Werkstattrechnungen oder differierende Ortsangaben laut Tankquittung und
Eintrag. Fällt dies mehrfach im Jahr auf, wird die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs bezweifelt.
· Bei EDV-Aufzeichnungen
ist eine Änderung der Daten im Nachhinein nicht ausgeschlossen, weil ein
PC-Tabellenkalkulationsprogramm verwendet wird.
Hinweis
Kleine inhaltliche Unregelmäßigkeiten müssen dabei noch
nicht schädlich sein; das Fahrtenbuch kann - ebenso wie eine
Buchführung - trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch
als formell ordnungsgemäß eingestuft werden.
Sind jedoch gleich mehrere Angaben unplausibel und
ergeben sich viele Widersprüche zwischen den Eintragungen und den
Belegen, legen Finanzbeamte - insbesondere Betriebs- und Lohnsteuer-Außenprüfer
- es der Besteuerung nicht mehr zugrunde.
4 Wann ist welche Methode
günstiger?
Die Fahrtenbuchmethode ist
steuerlich günstig, wenn
· die Privatfahrten
selten oder die Gesamtfahrleistung gering sind,
· der Listenpreis des
Wagens inklusive der Sonderausstattung hoch ist,
· die Firma das Kfz mit
hohem Rabatt erworben hat,
· der Pkw bereits
abgeschrieben ist,
· ein Gebrauchtfahrzeug
gefahren wird,
· die Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeit weit ist oder
· ein Unternehmer mehrere
Pkws im Betriebsvermögen hält.
Der nach dem Listenpreis
berechnete geldwerte Vorteil ist hingegen geringer, wenn
· der Wagen viel oder
ausschließlich privat gefahren wird,
· der Pkw preiswert ist
oder
· die Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeit gering ausfällt.
Hinweis
Verlangt der Arbeitgeber für einen Firmenwagen ein Entgelt,
mindert dies den geldwerten Vorteil, maximal jedoch auf 0 €. Dies ist besonders
negativ, wenn Sie einen Zuschuss zum Pkw-Erwerb leisten sollen. Übersteigt Ihr
Zuschuss den geldwerten Vorteil im Kaufjahr, geht der übersteigende Betrag
allerdings nicht verloren. Er kann ins Folgejahr übertragen werden.
5 Aktuelle Änderung bringt
Erleichterungen
Erleichterungen
Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch fürs Pendeln
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, wird ein zusätzlicher geldwerter
Vorteil berücksichtigt. Bei der Listenpreismethode sind das pro
Entfernungskilometer und Monat 0,03 % des Autopreises.
Dieser Zuschlag ist ein fester Monatsbetrag, unabhängig
davon, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit
genutzt wird. Er entsteht deshalb auch, wenn das Fahrzeug nicht den ganzen Monat
überlassen wird, der Arbeitnehmer wegen Urlaub oder Krankheit nicht den vollen
Monat damit fährt oder wegen häufiger Außendiensttermine oder vieler
Dienstreisen den Betrieb nur gelegentlich aufsucht. Bislang wurde in solchen
Fällen oftmals ein Fahrtenbuch
geführt. Dies kann aufgrund der aktuell geänderten Verwaltungsauffassung in
vielen Fällen entfallen, und Betroffene können eine günstigere Rechnung
verwenden: Die 0,03-%-Regel bei der Listenpreismethode geht von der pauschalen
Annahme aus, dass der Pkw an 180 Tagen jährlich oder durchschnittlich an 15
Tagen monatlich genutzt wird. Ist dies seltener der Fall, kann man den
geldwerten Vorteil nun auch durch eine sogenannte Einzelbewertung
ermitteln. Dabei ist für die einzelne Fahrt jeder Entfernungskilometer mit
0,002 % des Listenpreises zu bewerten, so dass sich der Vorteil nach den
tatsächlich durchgeführten Strecken bemisst.
Hinweis
Grundlegend verbessert sich dadurch die steuerliche
Situation für Arbeitnehmer, die mit dem Firmenwagen durchschnittlich an weniger
als 15 Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeit pendeln. Sie können dies in
allen noch offenen Einkommensteuerfällen bis 2010 nutzen, indem sie eine
entsprechende Berechnung beantragen. Für das Jahr 2011 und die Folgezeit gelingt
das entweder sofort über den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber oder
anschließend über die Steuererklärung für 2011.
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber jedoch nicht
zu dieser nun erlaubten Einzelbewertung verpflichtet. Er muss in Abstimmung mit
dem jeweiligen Arbeitnehmer die Anwendung für jedes Jahr einheitlich festlegen
und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der
Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für das
gesamte Kalenderjahr wechseln.
6 Checkliste: Ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch
Die folgende Checkliste erläutert Ihnen die beiden Methoden
zur Berechnung des betrieblichen und privaten Fahranteils beim betrieblichen Kfz
oder Firmenwagen durch die Führung eines Fahrtenbuchs oder die Berechnung anhand
des Listenpreises. Diese Gegenüberstellung soll Ihnen erleichtern, sich für die
in Ihrer Situation günstigste Alternative zu entscheiden.
6.1 Betriebliche und private Kfz-Nutzung
· Zur privaten Nutzung
gehören alle familiär veranlassten Strecken wie Besuchs-, Einkaufs- und
Freizeitfahrten sowie die Fahrten der Familienangehörigen, die das Kfz
mitbenutzen können.
· Die bloße
Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder hierfür würde
ausschließlich ein anderer Wagen genutzt, reicht nicht, um eine Versteuerung der
Privatnutzung zu vermeiden.
· Für Selbständige sind
die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten bei doppelter
Haushaltsführung betrieblich veranlasst.
· Stellt die GmbH dem
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Betriebs-Kfz zur Verfügung, gelten in
der Regel die Vorschriften wie für fremde Arbeitnehmer hinsichtlich der
lohnsteuerlichen Grundsätze.
· Gehören mehrere
Pkws zum Betriebsvermögen, kommt es grundsätzlich zum mehrfachen Ansatz der
Privatnutzung über die Listenpreisregel. Darüber informiert Sie das Merkblatt
„Pkw-Nutzung durch Unternehmer“, das wir Ihnen gerne zur Verfügung
stellen.
· Hat eine
Personengesellschaft mehrere privat nutzbare Fahrzeuge im
Betriebsvermögen, erhöht sich die Nutzungsentnahme um jeden Beteiligten sowie
dessen Angehörige, die das Fahrzeug ihrerseits privat nutzen.
·
Nutzen Freiberufler und Unternehmer ihren Betriebs-Pkw oder
Arbeitnehmer einen von der Firma überlassenen Wagen, müssen sie für die
Privatfahrten Steuern zahlen:
o Beim Mitarbeiter
wird ein geldwerter Vorteil zusätzlich zum Lohn als Sachbezug versteuert.
o Selbständige
müssen insoweit eine Gewinnerhöhung vornehmen.
o Bei
Gesellschaftern von KG, GbR oder OHG werden die
Sonderbetriebseinnahmen erhöht.
o Der
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wird wie ein normaler
Arbeitnehmer behandelt.
6.2 Berechnung nach der Listenpreismethode
Selbständige können den privaten Anteil nur pauschal
ermitteln, wenn sie das Fahrzeug zu mehr als 50 % beruflich nutzen und daher als
notwendiges Betriebsvermögen ausweisen müssen. Die Aufteilung zwischen
beruflichen und privaten Strecken ist dem Finanzamt vereinfacht
nachzuweisen.
Berechnungsbeispiel
Abzustellen ist auf den
inländischen Bruttolistenpreis bei Erstzulassung.
Unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers
+ Sonderausstattung
(Klimaanlage, Radio, Navigationsgerät, Diebstahlsicherung), sofern diese
Zusatzausstattung bei der Erstzulassung bereits vorhanden ist. Der nachträgliche
Einbau - beispielsweise einer Gasanlage - muss nicht mehr dazu gerechnet
werden.
– Autotelefon,
Zusatzreifen, Felgen, Überführungs- und Zulassungskosten
– Bei bis zum
31.12.2013 angeschafften Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
im Listenpreis enthaltene Sonderausstattung für den Akku (Batterie) in
pauschaler Höhe von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie. Der Betrag von
500 € mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz jährlich um 50 € pro
kWh Speicherkapazität.
+ Gesetzliche
Umsatzsteuer
=
Maßgeblicher Listenpreis, abgerundet auf volle 100 €
Bei der Versteuerung nach dem Bruttolistenpreis spielt es
keine Rolle, ob es beim Kauf einen hohen Rabatt gab, ein gebrauchtes Fahrzeug
gekauft oder die Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Insbesondere bei älteren und damit schon fast abgeschriebenen
Fahrzeugen kann der Betrag für die Privatnutzung höher ausfallen als die
tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten. Dann ist die Gewinnkorrektur auf die
tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzt (sogenannte
Kostendeckelung).
6.3 Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode
· Grundvoraussetzung ist
ein für ein ganzes Jahr ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Vom ersten Tag an sind
sämtliche Fahrten ordnungsgemäß im Fahrtenbuch zu erfassen.
· Sämtliche Kosten für
das betroffene Fahrzeug müssen separat aufgezeichnet und durch Belege
nachgewiesen werden.
· Grundlage ist ein nach
den Gesamtkosten ermittelter Kilometersatz, der dann auf die privat gefahrenen
Kilometer und die Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit anzuwenden ist.
· Für die Ermittlung der
Gesamtkosten sind die Bruttowerte maßgebend. So ist etwa - anders als bei den
Betriebsausgaben - die Abschreibung vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu
berechnen.
· Bei Freiberuflern, die
einer Schweigepflicht unterliegen (beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte), reicht
im Fahrtenbuch die Angabe
„Mandanten- bzw. Patientenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn deren Name und
Adresse in einem getrennt vom Fahrtenbuch geführten Verzeichnis
festgehalten werden.
· Kleinere
Aufzeichnungsmängel führen nicht generell dazu, dass das gesamte Fahrtenbuch verworfen wird. Es muss aber
ansonsten plausibel sein und die zutreffende Aufteilung der Kosten
gewährleisten. Allerdings erleichtert die exakte Führung in der Praxis den
Umgang mit der Betriebsprüfung.
· Die gewählte Pauschal-
oder Einzelnachweismethode gilt sowohl für die Ermittlung des Privatanteils als
auch für die täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Für alle Fahrten
kommt einheitlich pro Pkw entweder nur die Pauschalmethode oder die
Einzelnachweismethode in Betracht.
· Ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu
den beruflichen Reisen alle Angaben enthalten und diese müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Es
muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die Fahrten
fortlaufend wiedergeben.
· Kein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch liegt vor, wenn
Eintragungen regelmäßig Fehler und Widersprüche zu den übrigen Belegen
aufweisen. Das gilt etwa bei regionalen Abweichungen der für bestimmte Tage
angegebenen Zielorte von den Tankquittungen.
· Eine mittels PC
erzeugte Datei, an der später noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne
dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei
gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, stellt kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
dar.
· Der Ausdruck einer
Excel-Tabelle zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der
erforderlichen Fahrtenbuchangaben ist nicht geeignet.
6.4 Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch
Die Besteuerung des Privatanteils nach den tatsächlichen
Kosten ist zwar mühseliger, lohnt aber in vielen Fällen. Inhaltlich muss ein
Fahrtenbuch mindestens folgende
Angaben enthalten:
· Amtliches Kennzeichen,
damit feststeht, für welches Fahrzeug das Fahrtenbuch geführt wird
· Datum und
Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich bzw. beruflich
veranlassten Fahrt. Bitte beachten Sie:
o Ein Fahrtenbuch mit gerundeten
Kilometerangaben ist nicht ordnungsgemäß.
o Für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeit genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
o Bei gemischten Fahrten
mit dienstlichen und privaten Elementen muss der Kilometerstand vor und nach der
privaten Unterbrechung aufgezeichnet werden.
o Für Privatfahrten
genügen Kilometerangaben.
o Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger
aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke
erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind.
· Reiseziel, Reisezweck
und aufgesuchte Geschäftspartner
· Grund der dienstlichen
Fahrt, beispielsweise Kundenbesuch oder betrieblicher Einkauf
· Ortsangabe, aus der
sich der aufgesuchte Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt
· Strecke bei
Umwegfahrten
Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber
eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, wenn beim
Ausdrucken nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch
ausgeschlossen sind oder zumindest aber dokumentiert werden. Eine Zertifizierung
durch die Finanzverwaltung gibt es für elektronisch geführte Fahrtenbuchsysteme
nicht.
Das Fahrtenbuch
kann nur berücksichtigt werden, wenn es für das gesamte Geschäftsjahr bei
Selbständigen oder einen Veranlagungszeitraum bei Arbeitnehmern geführt wird.
Lediglich bei einem Fahrzeugwechsel ist auch ein Methodenwechsel erlaubt.
Für eine Reihe von Berufen wie Monteur, Handelsvertreter,
Kurierfahrer, Vertreter, Taxifahrer, Fahrlehrer und andere Berufstätige gibt es
Aufzeichnungserleichterungen, sofern sie regelmäßig aus beruflichen Gründen
große Strecken mit mehreren unterschiedlichen
Reisezielen zurück legen.
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