Merkblatt - Kanzlei Steuerberater Manfred Lamm, Promenadestr. 19, 96047 Bamberg. Tel. 0951/3020760
Reisekosten 2014 (0114-04.03.14)
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Inhalt
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1 Allgemeines
2 Die erste Tätigkeitsstätte
2.1 Bedeutung
2.2 Ortsfeste betriebliche
Einrichtung
2.3 Zuordnung durch Arbeitgeber
2.4 Quantitative Zuordnungskriterien
2.5 Sammelpunkte und weiträumige
Arbeitsgebiete
3 Fahrtkosten
3.1 Nutzung öffentlicher
Beförderungsmittel
3.2 Nutzung des privaten Fahrzeugs
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4 Verpflegungsmehraufwand
4.1 Höhe der Pauschalen
4.2 Dreimonatsfrist
5 Übernachtungskosten
6 Reisenebenkosten
7 Arbeitgeber erstattet Reisekosten
8 Gemischt veranlasste Reisen
9 Was umsatzsteuerlich zu beachten
ist
10 Reisekosten-ABC
11 Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung ab 2014
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1 Allgemeines
Ab dem 01.01.2014 gilt ein grundlegend neues Reisekostenrecht.
Dieses Merkblatt erklärt Ihnen, wann eine beruflich
veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt (bei der Sie viele Kosten in der
Steuererklärung abrechnen können) und wann ein Einsatz an einer ersten Tätigkeitsstätte angenommen werden muss,
für den Sie nur die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen können. Durch die
geänderte Rechtsprechung, die von der Finanzverwaltung übernommen wurde, haben
sich die steuerlichen
Absetzungsmöglichkeiten bei Reisen mittlerweile deutlich verbessert: Nun können
Reisekosten auch dann Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, wenn eine
Reise neben beruflichen auch private Elemente enthält. Wird beispielsweise der
Urlaub mit einer Dienstreise verbunden oder werden an einen Fachkongress ein
paar freie Tage zur Entspannung angehängt, lassen sich die Aufwendungen zum
Teil geltend machen.
Zu den Reisekosten zählen
die folgenden Aufwendungen, wenn diese durch eine beruflich zumindest mitveranlasste
Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers oder Selbständigen entstehen:
·
Fahrtkosten
·
Verpflegungsmehraufwand
·
Übernachtungskosten
·
Reisenebenkosten
Eine Auswärtstätigkeit
liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend außerhalb
seiner Wohnung und an keiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Wichtigstes Kriterium ist also die erste Tätigkeitsstätte (siehe Punkt 2).
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat seine Wohnung und erste
Tätigkeitsstätte in Köln. Er hat einen Arbeitsauftrag in Düsseldorf zu
erledigen.
Der Arbeitnehmer ist außerhalb seiner
Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig geworden. Infolgedessen greifen
bei ihm die Reisekostengrundsätze.
Dieses Merkblatt gibt Ihnen Auskunft über sämtliche
steuerlichen Aspekte,
·
von der Abgrenzung einer privat veranlassten von
einer dienstlich notwendigen Reise
·
über die aktuelle Behandlung von gemischten (privat
und beruflich veranlassten) Aufwendungen
·
bis hin zu den Besonderheiten beim Frühstück im
Hotel.
Die gleichen Regeln gelten übrigens für Selbständige
(Unternehmer, Freiberufler, Landwirte), die statt Werbungskosten für ihre
Geschäftsreise Betriebsausgaben absetzen.
Hinweis
Bei einer Dienstreise besteht
grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die
Berufsgenossenschaften. Die Versicherungsprämien gehören nicht zum Arbeitslohn
des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber allein aus dem Vertrag berechtigt ist.
Sämtliche Bar - oder Sachleistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei.
Versicherungsschutz besteht allerdings
nicht „rund um die Uhr“. Versichert sind vielmehr lediglich solche Tätigkeiten,
die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Auch
wenn private Unternehmungen bereits im Rahmen der Einladung zu einer
Dienstreise als eigener Programmpunkt aufgenommen werden, begründet dies allein
keinen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der
Teilnahme. Ebenso ist für die Frage des Versicherungsschutzes nicht maßgeblich,
ob die Teilnahme an einer unterhaltenden Veranstaltung aufgrund der
Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt. Andernfalls
läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfallversicherungsschutz
auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten.
2 Die erste Tätigkeitsstätte
2.1 Bedeutung
Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wurde
im Einkommensteuergesetz ab dem 01.01.2014 durch den Begriff der „ersten
Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Zudem wurden die gesetzlichen Voraussetzungen vollkommen neu definiert, nach denen sich
eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt.
Für Sie als Erwerbstätiger ist es steuerlich von äußerst hoher
Bedeutung, ob und wo Sie eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes begründen. Denn für Einsätze an einer ersten Tätigkeitsstätte
können Sie keine Reisekosten wie etwa
Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenem
Kilometer in der Steuererklärung geltend machen (bzw. sich steuerfrei vom Arbeitgeber
erstatten lassen). Vielmehr können Sie die Fahrtkosten von der Wohnung zur
ersten Tätigkeitsstätte nur in Höhe der
Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer, zudem
Deckelung bei 4.500 € pro Jahr bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) abziehen.
Sofern Sie einen Firmenwagen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
nutzen, müssen Sie hierfür zudem einen geldwerten Vorteil versteuern.
Hinweis
Steuerlich günstig ist es, wenn Sie gar
keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne begründen oder wenn Sie
häufig außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind.
2.2 Ortsfeste
betriebliche Einrichtung
Eine erste Tätigkeitsstätte kann
ab 2014 nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung
·
des Arbeitgebers,
·
eines verbundenen Unternehmens (beispielsweise
der Tochtergesellschaft) oder
·
eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten
(etwa eines Kunden oder Entleihers)
sein.
Hinweis
Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe sind daher keine erste
Tätigkeitsstätte. Das gilt auch für das häusliche Arbeitszimmer des
Arbeitnehmers („Home-Office“). Falls
das Finanzamt diese Orte bei Ihnen ab 2014 als erste Tätigkeitsstätte einstufen
sollte, können Sie dagegen vorgehen, indem
Sie sich auf die neue Rechtslage berufen. Das neue Recht regelt zudem, dass Arbeitnehmer je Dienstverhältnis
nur maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben können.
2.3 Zuordnung durch Arbeitgeber
Ob Sie eine erste Tätigkeitsstätte haben, richtet sich ab
2014 primär nach den dienst- oder
arbeitsrechtlichen Festlegungen Ihres Arbeitgebers, das heißt: Ortsfeste
betriebliche Einrichtungen können nur dann eine erste Tätigkeitsstätte sein,
wenn Sie als Arbeitnehmer auch dorthin zugeordnet
wurden. Ob eine solche Zuordnung vorliegt, müssen die Finanzämter künftig
anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen prüfen sowie nach
ergänzenden Absprachen und Weisungen (mehr dazu unter Punkt 2.3.1).
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einer
bestimmten Tätigkeitstätte zugeordnet hat, genügt allein jedoch noch nicht zur
Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Es muss hinzukommen, dass der Arbeitgeber
diese Zuordnung auch dauerhaft vorgenommen
hat (siehe hierzu Punkt 2.3.2).
2.3.1 Dienst-
und arbeitsrechtliche Zuordnung
Arbeitgeber können nach der neuen Rechtslage relativ frei
bestimmen, welchen Ort sie dem Arbeitnehmer als erste Tätigkeitsstätte
zuordnen. Allerdings darf die Zuordnung nicht völlig losgelöst vom beabsichtigten Einsatzort sein. Das
Bundesfinanzministerium setzt für die steuerliche Anerkennung der
arbeitgeberseitigen Zuordnung voraus, dass der Arbeitnehmer an dem zugeordneten
Ort zumindest in einem ganz geringen
Umfang tätig werden soll (indem er dort beispielsweise Auftragsbestätigungen
abholt).
Beispiel
Der Arbeitgeber ordnet den Arbeitnehmer einer
Betriebsstätte zu. Tatsächlich werden dort aber nur die Personalakten des
Arbeitnehmers geführt, tätig wird dieser nur in einer ganz anderen
Betriebsstätte.
Lösung
Das Finanzamt erkennt die
Betriebsstätte nicht als erste Tätigkeitsstätte an, da der Arbeitnehmer dort überhaupt nicht tätig ist. Die
Zuordnung des Arbeitgebers „auf dem Papier“ hat somit keine steuerliche Bedeutung.
Damit die dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung des
Arbeitnehmers vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie zudem eindeutig dokumentiert werden. Folgende Nachweise erkennen die
Finanzämter unter anderem an:
·
Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag
·
Protokollnotizen
·
dienstrechtliche Verfügungen
·
Einsatzpläne
·
Reiserichtlinien
·
Reisekostenabrechnungen
·
Organigramme des Arbeitgebers
Auf eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers an eine
bestimmte Tätigkeitsstätte können die Finanzämter auch aus dem Umstand
schließen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dortige Einsätze keine
Reisekosten gezahlt hat oder für die Fahrten dorthin geldwerte Vorteile (bei Dienstwagennutzung) besteuert hat.
Hinweis
Die Entscheidung, ob bzw. wo der
Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich
festlegt, kann durchaus von steuerstrategischen Überlegungen geleitet
sein. Arbeitgeber sollten einzelfallabhängig - und am besten zusammen mit ihrem
Steuerberater - überprüfen, ob bzw. in welchem Fall eine Zuordnungsentscheidung
überhaupt steuerlich sinnvoll für ihre Arbeitnehmer ist. Trifft der Arbeitgeber
keine Zuordnungsentscheidung, wird die erste Tätigkeitsstätte nach sogenannten
quantitativen Kriterien des Einkommensteuergesetzes bestimmt (mehr dazu unter
Punkt 2.4).
2.3.2 Dauerhaftigkeit
der Zuordnung
Eine erste Tätigkeitsstätte infolge der Zuordnung durch den
Arbeitgeber liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sie dauerhaft getroffen hat. Hiervon geht das Einkommensteuergesetz
insbesondere dann aus, wenn
·
der Arbeitnehmer unbefristet,
·
für die komplette Dauer des (unbefristeten oder
befristeten) Dienstverhältnisses oder
·
über einen Zeitraum von 48 Monaten
an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Beispiel
Ein Architekt wurde befristet angestellt.
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses hat ihn sein Arbeitgeber einem bestimmten
Tätigkeitsort zugeordnet.
Lösung
Da der Architekt für die gesamte Dauer
seines befristeten Dienstverhältnisses einem Ort zugeordnet worden ist, hat er
dort seine erste Tätigkeitsstätte.
Hinweis
Wenn der Arbeitgeber Sie nur
vorübergehend einem Einsatzort zugeordnet hat, führt dies nicht dazu, dass Sie
an diesem Ort eine erste Tätigkeitsstätte begründen.
2.4 Quantitative Zuordnungskriterien
Sofern der Arbeitgeber eine Tätigkeitsstätte nicht dienst-
oder arbeitsrechtlich festgelegt hat oder die Zuordnung nicht eindeutig ist,
„zündet“ das Einkommensteuergesetz die nächste
Prüfungsstufe: Dann müssen die Finanzämter anhand des zeitlichen Umfangs der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers prüfen, ob
eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (quantitative Zuordnungskriterien).
Das Gesetz bestimmt, dass eine erste Tätigkeitsstätte in
diesem Fall an dem Ort anzunehmen ist, an dem der Arbeitnehmer
·
typischerweise arbeitstäglich,
·
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
·
je Arbeitswoche mindestens ein Drittel seiner vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden soll.
Diese an der Arbeitsdauer ausgerichtete Betrachtung setzt
ebenfalls einen dauerhaften Einsatz
voraus. Zudem ist hier (anders als bei der arbeitgeberseitigen Zuordnung an
eine Tätigkeitsstätte, siehe Punkt 2.3.1) erforderlich, dass der Arbeitnehmer
an den Einsatzorten auch seine eigentlichen
beruflichen Tätigkeiten ausübt. Deshalb kann eine Arbeitsstätte beispielsweise
keine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer dort zwar typischerweise arbeitstäglich tätig
wird, jedoch nur sein Firmenfahrzeug abholt.
Beispiel
Ein Monteur wurde von seinem Arbeitgeber
keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet. Er holt aber täglich sein Arbeitsgerät
auf dem Firmengelände in Regensburg ab.
Lösung
Der Arbeitnehmer sucht den Ort zwar
arbeitstäglich auf, hat dort aber nach den quantitativen Kriterien keine erste
Tätigkeitsstätte, weil er dort nicht seinem eigentlichen Beruf nachgeht,
sondern nur vorbereitende Tätigkeiten ausübt.
Wenn Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig sind, die alle die
quantitativen Kriterien erfüllen (beispielsweise Einsatz an zwei Orten je Woche
mit jeweils zwei bzw. drei vollen Arbeitstagen), kann der Arbeitgeber einen Ort als erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Ohne
eine solche Bestimmung gilt diejenige Arbeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte,
die der Wohnung des Arbeitnehmers am
nächsten liegt.
Hinweis
Diese gesetzliche Regelung ist durchaus
arbeitnehmerfreundlich, denn die Fahrten zu den weiter entfernt liegenden
Einsatzorten kann der Arbeitnehmer dann nach Reisekostengrundsätzen (0,30 €
pro gefahrenem Kilometer, ggf. Verpflegungsmehraufwand) abrechnen. Daher kann
es sich lohnen, wenn der Arbeitgeber keine Bestimmung zum Arbeitsort trifft.
2.5 Sammelpunkte und weiträumige Arbeitsgebiete
Wenn Arbeitnehmer nach den vorgenannten Kriterien (also
durch arbeitgeberseitige Zuordnung oder quantitative Kriterien) keine erste Tätigkeitsstätte haben, bedeutet
dies noch nicht, dass sie stets sämtliche berufliche Fahrten nach
Reisekostengrundsätzen abrechnen dürfen. Denn muss der Arbeitnehmer auf Weisung
seines Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen wie etwa ein Busdepot, einen Fährhafen oder
einen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, so dürfen die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung
zu diesen Orten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (obwohl
keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt!). Denn das Gesetz fordert, dass diese
Fahrten „wie“ Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt werden.
Hinweis
Kein steuerlich nachteiliger Sammelpunkt
liegt hingegen vor, wenn sich Arbeitnehmer an einem „privat organisierten“ Ort
treffen, um von dort eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Denn in diesem Fall hat
der Arbeitgeber diesen Ort nicht bestimmt, so dass die Fahrten dorthin nach
Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden dürfen.
Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist, dass die Sammelpunktregelung
nur den Abzug der Fahrtkosten einschränkt. Für die anderen Kostenarten liegt weiterhin eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, so dass Arbeitnehmer auch bei Sammelpunkten
Verpflegungsmehraufwendungen und
Übernachtungskosten zustehen.
Beispiel
Ein Busfahrer muss arbeitstäglich 30 km
von seiner Wohnung zu seinem Busdepot fahren, um dort seinen Bus entgegenzunehmen.
Er verlässt morgens um 6 Uhr die Wohnung und kehrt um 16 Uhr zurück.
Lösung
Die Fahrten zum Depot dürfen nur mit der
Entfernungspauschale von 0,30 €
pro Entfernungskilometer, somit mit 9 € täglich als Werbungskosten abgerechnet
werden. Gleichwohl darf der Arbeitnehmer pro Tag einen Verpflegungsmehraufwand von 12 € geltend machen, da er sich
ganztägig außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte aufhält.
Diese Fahrtkostenkappung greift auch dann, wenn der
Arbeitnehmer arbeitstäglich auf Weisung seines Arbeitgebers ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen
soll. Auch dann darf er für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale abziehen.
Von dieser Regelung sind insbesondere Hafen-
und Forstarbeiter oder Zusteller betroffen. Der Abzug von
Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten bleibt allerdings auch in diesen
Fällen erlaubt.
Hinweis
Das Bundesfinanzministerium hat allerdings
ausdrücklich erklärt, dass Schornsteinfeger sowie Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter,
die verschiedene Niederlassungen betreuen, oder mobile Pflegekräfte, die
verschiedene Personen zuhause betreuen, nicht von der Fahrtkostenkappung
betroffen sind. Das heißt: Sie können ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen
abrechnen.
3 Fahrtkosten
Unter Fahrtkosten versteht man die tatsächlichen Aufwendungen,
die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels
entstehen. Ähnlich sieht es beim Selbständigen (Unternehmer, Freiberufler) aus,
der Betriebsausgaben für seine Geschäftsreisen geltend macht.
3.1 Nutzung
öffentlicher Beförderungsmittel
Benutzen Sie ein öffentliches Beförderungsmittel (beispielsweise
die Bahn oder das Taxi), dann wird der entrichtete Fahrpreis berücksichtigt.
Wurden Zuschläge gezahlt, so sind diese ebenfalls anzusetzen.
3.2 Nutzung
des privaten Fahrzeugs
Hier können Sie zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
3.2.1 Tatsächliche
Kosten
Fällt Ihre Wahl auf den Ansatz der tatsächlichen Kosten, müssen
Sie den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs ansetzen, der
dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
Hier müssen somit die
·
Gesamtkosten des Fahrzeugs,
·
die Jahresfahrleistung und
·
die beruflich gefahrenen Kilometer
ermittelt werden.
Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs rechnen dabei
·
die Betriebsstoffkosten,
·
die Wartungs- und Reparaturkosten,
·
die Kosten einer Garage am Wohnort,
·
die Kfz-Steuer,
·
Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
·
die Absetzungen für Abnutzung,
·
Zinsen für ein Darlehen, das für die Anschaffung
des Pkw aufgenommen worden ist, sowie
·
die Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen.
Nutzen Sie ein geleastes Kfz, so gehört auch eine Leasingsonderzahlung
im Kalenderjahr der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten.
Demgegenüber gehören nicht zu den Gesamtkosten
·
die Park- und Straßenbenutzungsgebühren,
·
Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen
sowie
·
Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
Der Berechnung der Abschreibungen ist eine Nutzungsdauer von
sechs Jahren zugrunde zu legen.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat sich am 01.01.2007
einen Pkw angeschafft. Der Bruttokaufpreis beträgt 24.000 €.
Als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von
sechs Jahren anzusetzen. Damit ergibt sich eine jährliche Abschreibung von
4.000 €, die bei den Gesamtkosten zu berücksichtigen ist.
3.2.2 Pauschale
Kilometersätze
Entscheiden Sie sich für die pauschalen Kilometersätze, so
werden ab 2014 berücksichtigt
·
bei einem PKW 0,30 € je gefahrenem
Kilometer,
·
bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 0,20 €
je gefahrenem Kilometer.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist an fünf Tagen
auswärtig (von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte) tätig. Die Entfernung
zu seiner Auswärtstätigkeit beträgt 20 km. Er nutzt seinen privaten Pkw.
Er kann
Werbungskosten wie folgt geltend machen:
5 Tage x 0,30 € x 20 km x 2 = 60 €
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist an fünf Tagen
auswärtig (von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte) tätig. Die Entfernung
zu seiner Auswärtstätigkeit beträgt 8 km. Er nutzt sein privates Fahrrad.
Er kann
Werbungskosten wie folgt geltend machen:
5 Tage x 0,05 € x 8 km x 2 = 4 €
Hinweis
Neben den Kilometersätzen können Sie auch
etwaige außergewöhnliche Kosten ansetzen, wenn diese Ihnen durch Fahrten
entstanden sind, für die Sie die Kilometersätze angesetzt haben.
Die als Reisekosten erfassten Fahrtkosten können Sie als
Werbungskosten abziehen, soweit sie Ihnen nicht vom Arbeitgeber steuerfrei
erstattet worden sind.
Hinweis
Die mühevolle Berechnung der
tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen statt des Ansatzes der Kilometerpauschalen
lohnt sich insbesondere bei einem kostenintensiven Modell (teurer Kaufpreis und
hohe Unterhaltungsaufwendungen).
4 Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungskosten während Auswärtstätigkeiten können Sie
nur in Höhe von Pauschalen geltend machen (sogenannte
Verpflegungsmehraufwendungen); die tatsächlichen Kosten können Sie leider nicht
ansetzen.
Hinweis
Die Pauschalen können Sie als
Arbeitnehmer entweder als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber
steuerfrei erstatten lassen.
4.1 Höhe
der Pauschalen
Ab 01.01.2014 gelten neue abziehbare Beträge. Es wird wie
folgt zwischen eintägiger und mehrtägiger Auswärtstätigkeit unterschieden:
4.1.1 Eintägige
Auswärtstätigkeit
Für eine eintägige Auswärtstätigkeit im Inland ohne Übernachtung, bei der ein
Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner
ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steht ihm eine Pauschale von 12 € zu.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist an zehn Tagen von
8 Uhr bis 18 Uhr auswärts beruflich tätig. Da er mehr als acht Stunden
auswärtig tätig ist, kann er Werbungskosten wie folgt ansetzen:
10 Tage x 12 € = 120 €
4.1.2 Mehrtätige
Auswärtstätigkeit
Für die An- und
Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung (im
Inland) außerhalb der Wohnung kann der Arbeitnehmer (ohne Prüfung einer
Mindestabwesenheitszeit) eine Pauschale von jeweils 12 € ansetzen. Unerheblich ist dabei, ob er die Reise
von der Wohnung, der ersten Tätigkeitsstätte oder einem anderen Einsatzort aus
antritt.
Für die Kalendertage der auswärtigen beruflichen Tätigkeit,
an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist (sogenannte
Zwischentage), steht ihm eine
Pauschale von 24 € zu.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer soll für seine Firma an
einer zweitägigen Messe in Stuttgart teilnehmen. Er reist hierzu am Vortag der
Messe an, betreut an zwei Tagen den Messestand und reist am vierten Tag zurück.
Für den An- und Abreisetag kann er jeweils
12 € geltend machen; unerheblich ist, wann er an diesen Tagen von der
Wohnung losgefahren bzw. wieder dorthin zurückgekehrt ist. Für die zwei
Zwischentage stehen ihm jeweils 24 € zu, so dass er insgesamt
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von
insgesamt 72 € geltend machen kann.
4.2 Dreimonatsfrist
Wie bisher ist der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen auch
ab 2014 auf die ersten drei Monate einer
längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
Danach können keine Pauschalen mehr abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber
erstattet werden.
Die Frist läuft jedoch erneut an, wenn die längerfristige
berufliche Tätigkeit für mindestens vier
Wochen unterbrochen wird.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer soll für seinen
Arbeitgeber einen neuen Standort in Norddeutschland aufbauen. Hierzu begibt er
sich zunächst für zwei Monate nach Flensburg
(auswärtige Tätigkeit), macht danach einen vierwöchigen Urlaub und setzt danach
seine Arbeit für weitere drei Monate
in Flensburg fort.
Lösung
Da der Urlaub für eine mindestens
vierwöchige Unterbrechung gesorgt hat, kann der Arbeitnehmer für insgesamt fünf Monate Verpflegungsmehraufwendungen
abziehen.
Hinweis
Nach der alten Rechtslage bewirken
urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen keinen Neubeginn der
Dreimonatsfrist. Die Finanzämter akzeptierten in der Vergangenheit nur anderweitige
(mindestens vierwöchige) Unterbrechungen, wie etwa vorübergehende Tätigkeiten
an der (alten) regelmäßigen Arbeitsstätte. Diese strikte Sichtweise wurde ab
2014 aufgegeben.
Die Dreimonatsfrist muss von Arbeitnehmern nicht beachtet
werden, wenn ihre berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich
ausgeübt wird. In diesem Fall geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass
nicht mehr „dieselbe“ Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit können Verpflegungsmehraufwendungen
in diesen Fällen ohne zeitliche
Begrenzung vom Arbeitnehmer abgezogen werden - obwohl monatelang immer die
gleiche auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Die Kappung der Pauschalen nach drei Monaten gilt auch dann
nicht, wenn der Arbeitnehmer in Fahrzeugen,
Flugzeugen oder auf Schiffen tätig ist.
5 Übernachtungskosten
Übernachtungskosten sind ebenfalls als Reisekosten
abzugsfähig. Hier müssen Sie allerdings Folgendes beachten:
Als Werbungskosten abziehbar sind die tatsächlichen Übernachtungskosten, sofern der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Kosten nicht steuerfrei erstattet hat. Übernachtungspauschalen
sind nicht mehr abzugsfähig. Der Aufwand für ein Hotel muss durch Belege nachgewiesen
werden.
Der Arbeitgeber darf bei Inlandsreisen entweder die nachgewiesenen Übernachtungskosten
steuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten oder - wie bisher - ohne
Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 €.
Für Übernachtungen im Ausland kann er die Übernachtungskosten (ohne
Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen) mit bestimmten vom Bundesfinanzministerium
festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstatten (siehe Punkt 11).
Bei längerfristigen
beruflichen Tätigkeiten an derselben inländischen Tätigkeitsstätte darf der
Arbeitnehmer nach Ablauf von 48 Monaten nur noch Unterkunftskosten bis maximal 1.000 € pro Monat als
Werbungskosten abziehen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten bekommen.
Diese Kappung gilt jedoch nur für
inländische Übernachtungen.
Aus den Hotelrechnungen müssen Sie die Kosten für das Frühstück sowie das Mittag- und Abendessen herausrechnen. Werden
diese Kosten in der Rechnung nicht separat ausgewiesen, sind bei einer
Auswärtstätigkeit im Inland pro Nacht
·
für ein Frühstück 20 % und
·
für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 40 %
des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen
mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden abzuziehen.
Ist in der Rechnung die Beherbergungsleistung gesondert
ausgewiesen und daneben ein Sammelposten
für Nebenleistungen, ohne dass der Preis für die Verpflegung erkennbar würde,
so ist die vorangehende Kürzung für ein Frühstück und ein Mittag- oder Abendessen
ebenfalls auf den Sammelposten für Nebenleistungen anzuwenden. Der verbleibende
Teil des Sammelpostens kann als Reisenebenkosten berücksichtigt werden.
Wurden die Übernachtungskosten durch Vorlage einer
einheitlichen Hotelrechnung für die Übernachtung inklusive Frühstück
nachgewiesen, wurde bislang bei Inlandsübernachtungen ein pauschaler Betrag von
4,80 € als Frühstücksanteil abgezogen.
Der Steuersatz für Beherbergungsleistungen liegt bei 7 %.
Die Kosten für das Frühstück unterliegen aber dem Regelsteuersatz von 19 %.
Daher ist hier wie folgt zu unterscheiden:
a) Das Frühstück ist
gesondert berechnet worden
In diesem Fall unterliegt das auf das Frühstück entfallende
Entgelt dem Regelsteuersatz. Der Arbeitgeber darf lediglich die Übernachtung
sowie die Verpflegungspauschale steuerfrei erstatten. Der Arbeitnehmer muss
sein Hotelfrühstück also selbst bezahlen, wenn die Frühstückskosten nicht
vollständig über die Verpflegungspauschalen ausgeglichen werden.
b) Das Frühstück ist
im Preis enthalten
Dabei richtet sich der Anteil des Übernachtungspreises, der
auf das Frühstück entfällt, nach der jeweiligen Preiskalkulation des
Unternehmers. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn dieser - in Anlehnung
an die lohnsteuerlichen Regelungen - einen Betrag in Höhe von 4,80 € (brutto)
für das Frühstück ansetzt.
Das Frühstück kann in der Hotelrechnung auch unter einem pauschalen
Sammelposten für sonstige Nebenleistungen - sogenanntes Business-Package - zusammengefasst
ausgewiesen werden, sofern diese Umsätze im Zusammenhang mit der Beherbergungsleistung
stehen (beispielsweise Telefon, Internet, Parken). Alternativ darf der auf
diese Leistungen entfallende Entgeltanteil in der Rechnung mit 20 % des
Pauschalpreises angesetzt werden.
6 Reisenebenkosten
Als abzugsfähige Reisenebenkosten kommen zum Beispiel die folgenden
Aufwendungen in Betracht:
·
Beförderung und Aufbewahrung des Gepäcks inklusive
Versicherung
·
öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis am Reiseort
·
Unfall oder Diebstahl auf der Reise
·
Telefongebühren und Porto
·
Kosten für Garagen und Parkplätze
·
Trinkgelder
Dagegen liegen beispielsweise keine Reisenebenkosten vor
für:
·
private Ferngespräche
·
Massagen
·
Minibar
·
Pay-TV
Weitere Reisenebenkosten können beispielsweise sein:
·
Wertverluste beim Diebstahl des für die Reise notwendigen
persönlichen Gepäcks
·
Kosten einer Reisegepäckversicherung
·
Wertverluste aufgrund eines Schadens an mitgeführten
Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise benötigte; dies gilt nur, wenn
der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht (beispielsweise Wertverlust
durch Diebstahl, Transport- oder Unfallschäden)
Der Verlust von Geld oder Schmuck kann dagegen nicht als
Reisenebenkosten geltend gemacht werden.
Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber steuerfrei nur in Höhe
der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erstatten. Dazu muss ihm der
Arbeitnehmer Unterlagen vorlegen, aus denen sich die tatsächlichen Aufwendungen
ergeben.
7 Arbeitgeber
erstattet Reisekosten
Üblicherweise trägt der Arbeitgeber beruflich veranlasste
Reisekosten, anstatt seine Belegschaft mit diesen zu belasten. Die Aufwendungen
kann er auf drei verschiedenen Wegen erstatten.
·
Ersetzt der Arbeitgeber die als Werbungskosten abzugsfähigen
Reiseaufwendungen, ist der erstattete Betrag kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
und unterliegt auch nicht der Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber
weniger, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
·
Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten nach
festen Sätzen, bleiben nur diejenigen Beträge steuerfrei, die nicht über den
Pauschsätzen liegen. Im Einzelfall kann es dann dazu kommen, dass Lohnsteuer
auf die überhöhte Erstattung als Arbeitslohn anfällt.
·
Der Arbeitnehmer erstattet Verpflegungsmehraufwendungen
pauschal. Dies bleibt in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei und kann bis zum
Doppelten der Pauschbeträge pauschal mit 25 % vom Betrieb versteuert werden.
Beispiel
Bei einer mindestens achtstündigen Abwesenheit
zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschal 26 € aus. Davon bleiben 12 €
steuerfrei (Pauschale), die darüber hinausgehenden 12 € können pauschal
lohnversteuert werden und die restlichen 2 € unterliegen der individuellen
Lohnbesteuerung.
Hinweis
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber
Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Erstattung ersichtlich werden. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege
zum Lohnkonto aufzubewahren.
8 Gemischt
veranlasste Reisen
Bislang konnten Arbeitnehmer ihre Ausgaben für die Messe oder
Fachtagung sowie den Besuch von Geschäftspartnern des Arbeitgebers als Werbungskosten
absetzen, wenn sie berufliche Termine wahrnahmen und private Motive nur eine
ganz untergeordnete Bedeutung hatten.
·
Durch ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs
muss der Fiskus nun jedoch Flug-, Fahrt- und Übernachtungskosten auch dann anerkennen,
wenn der Aufenthalt aus privaten Gründen verlängert wird oder wenn sich Beruf
und Freizeit miteinander vermischen. Ist dies der Fall, können Arbeitnehmer den
Reiseaufwand anteilig als
Werbungskosten und Selbständige anteilig als Betriebsausgaben geltend machen.
Lassen sich die Aufwendungen klar erkennbar auf einen beruflichen und einen privaten Teil aufschlüsseln,
sind die auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten
abziehbar. Der Arbeitgeber kann sie gegen Nachweis insoweit steuerfrei
erstatten. Dazu gehören bei den Reisekosten
Kongressgebühren, Hotelrechnungen und Verpflegungsmehraufwendungen für denjenigen
Reiseteil, der dem beruflichen Anlass zuzuordnen ist. Die klar erkennbare
Aufteilung in einen privaten und einen beruflich veranlassten Part lässt sich im
Regelfall über die zeitliche Komponente lösen.
Beispiel
Ein Angestellter verbringt sieben Tage
im Ausland: An vier Tagen besucht er eine Fachmesse und nutzt die anschließenden
drei Tage zur Erholung.
Er kann 4/7 der Flugkosten, des
Verpflegungsmehraufwands und der Hotelrechnung steuerlich geltend machen. Hinzu
kommen die beruflich veranlassten Tagungsgebühren in voller Höhe.
Der berufliche Anteil
der Reise darf aber nicht von
untergeordneter Bedeutung sein. Wer also zwei Wochen in Spanien seinen
Sommerurlaub verbringt und dort an einem Nachmittag einen Geschäftspartner oder
eine Messe besucht, kann seine Kosten auch weiterhin nicht anteilig absetzen. Dies
gilt gleichermaßen, wenn die jeweils nicht unbedeutenden beruflich veranlassten
sowie die übrigen privaten Zeitanteile so ineinandergreifen, dass keine
Trennung möglich ist.
Hinweis
Arbeitnehmer haben gegenüber dem
Finanzamt eine Nachweispflicht. Nur wenn sie den beruflichen Zeitanteil
dokumentiert haben, gelingt der Werbungskostenabzug. Hierzu müssen sie
festhalten, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang eine berufliche
Veranlassung vorlag. Erfüllen sie die Nachweispflichten nicht hinreichend, geht
das zu ihren Lasten.
Der berufliche Anlass lässt sich beispielsweise mit dem Einladungsschreiben
eines Kunden oder Lieferanten zum Geschäftstreffen oder mit Lehrgangs- bzw. Seminarunterlagen
dokumentieren. Diese müssen
·
die Dauer der Fortbildung,
·
den Inhalt und
·
die Teilnehmerzusammensetzung
enthalten.
Die Rechtsprechungsänderung können auch Unternehmer und Freiberufler im Rahmen einer Geschäftsreise nutzen.
Sie setzen dann gewinnmindernde Betriebsausgaben an.
Beispiel
Ein Arzt besucht einen Fachkongress im
Ausland. Er reist Samstagfrüh an und die Veranstaltung findet ganztägig von
Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück.
Die Kosten für zwei Übernachtungen (von
Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich
betrieblich veranlasst und daher vollständig abziehbar. Die Flugkosten sind dagegen
gemischt veranlasst, also entsprechend aufzuteilen (drei Tage beruflich, sechs
Tage privat) und somit zu 1/3 abzugsfähig. Den Verpflegungspauschbetrag gibt es
ebenfalls für drei Tage.
Denkbar ist ein Werbungskostenabzug auch bei Hausbesitzern,
wenn sie zum Beispiel ihrer vermieteten Immobilie im Schwarzwald oder an der
Ostsee einen Besuch abstatten und diesen Anlass für ein verlängertes Wochenende
nutzen.
Keine Chance auf steuerlichen Abzug haben hingegen private
Sparer, die etwa eine Hauptversammlung oder ein Fachseminar zur Geldanlage
besuchen. Denn im Rahmen der Kapitaleinkünfte können bereits seit 2009 keine
Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.
9 Was
umsatzsteuerlich
zu beachten ist
zu beachten ist
Für den Aufwand muss jeweils eine Einzelrechnung mit
gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Aus Pauschalen lassen sich keine Vorsteuerbeträge geltend machen. Bei
Fahrausweisen und Kleinbetragsrechnungen gelten die üblichen Erleichterungen.
Folgende weitere Besonderheiten sollten Sie beachten:
·
Die Rechnung muss eindeutig auf den Unternehmer
ausgestellt sein. Hierauf müssen besonders Arbeitnehmer auf Dienstreisen achten!
·
Bei Verpflegungskosten von Arbeitnehmern reicht
es nicht, wenn der Arbeitgeber nur die Pauschalen erstattet.
·
Wird ein privater Pkw für die Reise genutzt,
kann aus den Kilometerpauschalen keine Vorsteuer abgesetzt werden. Kein Problem
sind hingegen Bahn- oder Flugtickets.
Vergessen Sie nicht die Vorsteuerbeträge aus den Nebenkosten.
Quittungen über Eintrittsgelder oder Parkgebühren zählen ebenfalls.
10 Reisekosten-ABC
A
Ausländer: Kosten
für Reisen eines Ausländers, der Grundbesitz in Deutschland hat, an den
Belegenheitsort dieses Grundbesitzes sind als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie ausschließlich
der Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen.
Auswärtstätigkeit:
Seit 2008 hängt die Berücksichtigung der Reisekosten davon ab, dass der
Arbeitnehmer eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit durchführt. Eine
Auswärtstätigkeit liegt hierbei vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend
außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich
tätig wird.
B
Badereisen:
Reisen in Badeorte sind meist durch Krankheiten, Kuren und dergleichen bedingt
und damit nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Ausnahmsweise ist der Abzug
als außergewöhnliche Belastung möglich. Bei derartigen privaten Reisen gelten
die Grundsätze für Reisekosten nach den Einkommen- und Lohnsteuer-Richtlinien
nicht.
Bewirtung: Auf
Geschäftsreisen oder Dienstreisen werden häufig auch Geschäftsfreunde bewirtet.
Wenn diese Aufwendungen vom Betrieb getragen werden, braucht die
Reisekostenpauschale für Verpflegung für den Arbeitnehmer nicht gekürzt zu
werden.
D
Dreimonatsfrist:
Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der
Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate.
E
Ehefrau: Ob die
Begleitung des Steuerpflichtigen durch die Ehefrau auch dazu berechtigt, die
gesamten Aufwendungen für die Reise der Ehefrau als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten geltend zu machen, ist vielfach umstritten. Aufwendungen, die
einem Arbeitnehmer durch Mitnahme seiner Ehefrau auf seiner Auswärtstätigkeit
entstehen, deren Erstattung der Arbeitgeber ablehnt, werden nicht als
Werbungskosten anerkannt. Ist die Mitnahme der Ehefrau betrieblich bedingt,
bestehen keine Bedenken, auch ihre Reisekosten abzuziehen.
Erstattung von
Reisekosten: Bei der Erstattung von Reisekosten dürfen die einzelnen
Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Fall ist die Erstattung
steuerfrei, soweit sie die Summe der nach den Verwaltungsvorschriften
zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. Dies gilt sinngemäß auch für
die Erstattung von Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei einer doppelten
Haushaltsführung.
Erste
Tätigkeitsstätte: Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder
eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet
ist. Fehlt eine solche arbeitgeberseitige Zuordnung, können Arbeitnehmer eine
erste Tätigkeitsstätte auch durch die Einsatzdauer an einem Ort begründen (beispielsweise
Einsatz an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche).
F
Familienangehörige:
Der für Reisekosten der mitreisenden Ehefrau aufgestellte Grundsatz gilt auch
für die Begleitung durch andere nahe Angehörige.
Fortbildung:
Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich des Besuchs von
Fortbildungsveranstaltungen (beispielsweise Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie)
sind bei einem Arbeitnehmer nach den für Reisekosten geltenden Grundsätzen
steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Berufsfortbildung
außerhalb des Wohnorts stattfindet und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen
Kostenersatz erhält.
Frühstück: Die
Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung. Wird in den
Hotelrechnungen ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen und
lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, gilt Folgendes:
Die Kosten des Frühstücks im Inland sind mit 4,80 €
anzusetzen und vom ausgewiesenen Gesamtpreis abzuziehen. Bei einer Übernachtung
im Ausland ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt
zu kürzen:
·
für das Frühstück um 20 %,
·
für das Mittag- und Abendessen um jeweils
40 %.
G
Gemischt veranlasste
Reise: Bei Reisen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass wurde die Beurteilung
gemischt veranlasster Reisekosten entgegen dem allgemeinen Aufteilungs- und
Abzugsverbot jetzt für zulässig erachtet. Denn eine geänderte Rechtsprechung
ermöglicht den Abzug gemischter Aufwendungen als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben, wenn sich berufliche und private Anlässe verbinden. Dann kann
ein Teil der Aufwendungen steuerlich abgezogen werden und der Arbeitgeber muss
insoweit keinen geldwerten Vorteil lohnversteuern. Nunmehr dürfen also Aufwendungen
für eine Reise bei sowohl beruflichem/betrieblichem als auch privatem Anlass in
nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der
beruflich und privat veranlassten Verhältnisse aufgeteilt werden, wenn die
beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter
Bedeutung sind.
Die Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung zu gemischt
veranlassten Aufwendungen betreffen insbesondere die Aufwendungen für die Hin- und
Rückfahrt mit Pkw und Zug sowie Flüge zum und vom Aufenthaltsort, wenn an eine
Dienstreise ein paar private Tage „drangehängt“ werden oder dem eindeutig betrieblich
veranlassten Fachkongress ein Urlaub vorgeschaltet war. Hier können diese Flug-,
Bahn-, Schiffs- oder Pkw-Kosten nach den beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen
der gesamten Reise aufgesplittet werden.
Beispiel
Ein Angestellter hält montags bis
freitags Fachvorträge auf einem Seminar in Österreich und erholt sich vor Ort
über das Wochenende. Am folgenden Montag kehrt er an seinen Arbeitsplatz
zurück. Von den Fahrtkosten kann er 5/7 der Aufwendungen als Werbungskosten
absetzen, Gleiches gilt für die Hotelrechnung. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen
für fünf Tage sowie Reisenebenkosten, die in der Woche angefallen sind.
Damit die geänderten Rechtsgrundsätze in der Praxis optimal
umgesetzt werden, müssen jedoch einige Bedingungen beachtet sowie
Nachweispflichten erfüllt werden:
Gemischte Aufwendungen gehören weiterhin insgesamt zu den
(nicht abziehbaren) Kosten der privaten Lebensführung, wenn und soweit die
beruflichen/betrieblichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in
nachprüfbarer Form voneinander getrennt werden können.
Die Aufwendungen müssen sich klar erkennbar dem beruflichen
und privaten Teil zuordnen lassen. Sie sind dann nach dem Verhältnis der
beruflichen und privaten Kostenanteile aufzuteilen - entweder anhand der Zeitfaktoren
(tage- bzw. stundenweise) oder im Wege einer sachgerechten Schätzung nach der
Veranlassung.
Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung
zunächst die Kostenbestandteile abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Die danach verbleibenden
Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen, in der
Regel im Verhältnis der Zeitanteile.
Arbeitnehmer oder Selbständige müssen die berufliche
Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend nachweisen. Ein wichtiger
Ansatzpunkt sind hierbei die Zeitanteile, die sich beispielsweise in einer Art Tagebuch
dokumentieren lassen. Werden die Nachweispflichten nicht hinreichend erfüllt,
geht das zu Lasten der Berufstätigen, weil sie bei steuermindernden Tatsachen
die Beweislast haben. Hierbei ist eine rechtzeitige Sammlung sämtlicher Belege ratsam,
die den beruflichen Anlass dokumentieren.
Ist der betriebliche Grund der Reise von untergeordneter
Bedeutung, entfällt der Abzug wie bisher komplett. Lediglich einzelne
Aufwendungen wie beispielsweise der Eintritt zu einer Fachmesse können
gesondert berücksichtigt werden.
Gesellschafter:
Reisekosten, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft nicht ersetzt
bekommt, muss er im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung als
Betriebsausgaben geltend machen. Reisekosten, die Gesellschaftern einer OHG bei
Fahrten zum Versteigerungstermin entstehen, an dem sie zur Rettung einer
betrieblichen Forderung das Grundstück für private Zwecke ersteigern, sind aber
keine Betriebsausgaben der OHG. Auch können in der Gewinn- und Verlustrechnung
einer Personengesellschaft für einen Gewinnfeststellungszeitraum die in
früheren Zeiten angefallenen Aufwendungen für Reisekosten, bei denen
zweifelhaft war, ob sie von einem Gesellschafter persönlich oder von der
Gesellschaft zu tragen waren, auch dann nicht steuerlich geltend gemacht
werden, wenn die Gesellschafterversammlung erstmals für den betreffenden
Abschluss die Erstattung der Aufwendungen an den Gesellschafter als
Betriebsausgaben der Gesellschaft genehmigt.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften
können die Reisekosten unter Umständen unangemessen hoch sein. Unangemessene
Reisekosten sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Solche Vergütungen können
nicht als angemessene Gehaltsbezüge in die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers
als Arbeitnehmer einbezogen werden.
H
Haushaltsersparnis:
Eine Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen, das heißt, die
Verpflegungspauschalen gelten ungekürzt, selbst dann, wenn der Arbeitgeber oder
auf dessen Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmer während der Reise
unentgeltlich verpflegt. Für Arbeitnehmer soll aber in diesen Fällen (unentgeltliche
Mahlzeiten) der amtliche Sachbezugswert als Arbeitslohn zugerechnet werden.
Die Haushaltsersparnis ist jedoch weiterhin von Bedeutung bei der Ermittlung
bestimmter außergewöhnlicher Belastungen (§ 33 EStG).
Hochschullehrer:
Hochschullehrer haben häufig Reisekosten durch Studienreisen, insbesondere auch
in das Ausland. Siehe unten „Studienreisen“.
I
Incentive-Reisen:
Bei der Durchführung von Incentive-Reisen mit Geschäftspartnern des
Steuerpflichtigen wird unterschieden zwischen zusätzlichen Gegenleistungen für
die Leistungen des Geschäftspartners (dann grundsätzlich Abzug der Kosten als
Betriebsausgaben) und/oder der Anknüpfung künftiger Geschäftsbeziehungen (dann
als „Geschenk“ nicht abzugsfähig: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG).
K
Kilometersätze:
Der Arbeitgeber kann die Kfz-Kosten des Arbeitnehmers, der für eine
Auswärtstätigkeit ein eigenes Kfz benutzt, gegen Einzelnachweis oder pauschal
erstatten. Will der Arbeitnehmer Fahrtkosten bei einer Dienstreise als
Werbungskosten geltend machen, kommt nur der Einzelnachweis oder die Geltendmachung
von Pauschbeträgen in Betracht. Ein Nachweis, der sich auf Kilometersätze der
ADAC-Tabellen stützt, wird nicht anerkannt. Bei nur teilweisem Ersatz (beispielsweise
der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, niedrigere Kilometersätze laut
Tarifvertrag) darf der Arbeitnehmer in der Regel den Differenzbetrag bis zu den
Pauschbeträgen ohne Einzelnachweis als Werbungskosten geltend machen, wenn der
Arbeitgeber die Benutzung des eigenen Fahrzeugs auf Dienstreisen ausdrücklich
oder stillschweigend gestattet hat.
Kraftfahrer/Fahrlehrer:
Berufskraftfahrern können vom Arbeitgeber Mehraufwendungen für Verpflegung in
Höhe der Pauschsätze steuerfrei ersetzt werden. Schulungsfahrten eines
Fahrlehrers sind aber keine Geschäftsreisen, selbst wenn sie sich über das
Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
S
Schiffsreisen:
Schiffsreisen mit Besuch touristisch reizvoller Stätten sind auch dann nicht
beruflich veranlasst, wenn an Bord Gelegenheit zur Teilnahme an fachlichen
Diskussionen besteht und bei Landgängen auch berufsbezogene Besichtigungen und
Vorträge stattfinden.
Sprachkurs im
Ausland: In Verbindung mit üblichen Bildungsreisen sind die Kosten nicht abzugsfähig.
Studienreisen,
Vortragsreisen, Tagungen, Kongresse: Entstehen dabei Aufwendungen, die
eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich/beruflich oder privat
veranlasst sind, so sind diese unmittelbar dem betrieblichen/beruflichen oder
dem privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Aufwendungen, die nicht
eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren
betrieblichen oder beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil
in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen.
Hinweis
Die Aufwendungen sind hier aber in
vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, wenn eine
untergeordnete betriebliche/berufliche Mitveranlassung gegeben ist. Es gilt
dabei eine 10-%-Grenze.
Die Aufteilung kann dabei nach Zeitanteilen vorgenommen
werden (siehe dazu das Beispiel unter Punkt 8).
U
Urlaubsreise: Eine
Urlaubsreise (Erholungsreise) ist Privatsache. Aufwendungen, die aber beispielsweise
mit einem während der Urlaubsreise besuchten Fachseminar zusammenhängen, können
jedoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hierzu
rechnen beispielsweise Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum
Tagungsort, gegebenenfalls Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen.
V
Vermietung und
Verpachtung: Die Pauschbeträge für Verpflegung gelten grundsätzlich nicht
für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dennoch
können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Fahrt- und
Verpflegungskosten, Geldbeschaffungskosten usw. Werbungskosten sein. In solchen
Fällen bilden die Pauschsätze für Reisekosten auch bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung eine geeignete Schätzungsgrundlage (BFH v.
15.12.1965, HFR 1966, 210). Reisen an den Belegenheitsort von Grundstücken sind
dagegen abzugsfähige Werbungskosten, soweit sie ausschließlich der Sicherung
und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen.
Vortragsreisen:
Das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress im Ausland ist für sich allein
kein Indiz für eine ausschließlich beruflich oder dienstlich veranlasste Reise.
Z
Zweigniederlassungen:
Dient eine Reise der beabsichtigten Errichtung einer Betriebsstätte im Ausland,
sind hierfür aufgewendete Kosten Betriebsausgaben.
Zwischenheimfahrten:
Unterbricht ein Steuerpflichtiger seine Dienstreise, die sich über mehrere
Wochen erstreckt, derart, dass er beispielsweise Zwischenheimfahrten zu seiner
Familie oder zu seinen Eltern macht, sind auch die Kosten dieser
Zwischenheimfahrten abzugsfähige Reisekosten.
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der
Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit
erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland
in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland
maßgebend.
Für die in der Liste nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg
geltende Pauschbetrag (für Übernachtungskosten: 102 €; für
Verpflegungsmehraufwendungen: gestaffelt mit 47 € und 32 €), für
nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland
geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bei Auslandsdienstreisen gelten die Pauschbeträge für das
Land, in dem das Flugzeug vor 24:00 Uhr Ortszeit landet. Zwischenlandungen ohne
gleichzeitige Übernachtung bleiben unberücksichtigt.
Landet das Flugzeug erst nach dem Abflugtag im Tätigkeits- oder
Übernachtungsland, so ist für den Abflugtag der Inlandspauschbetrag anzusetzen.
Erstreckt sich ein Flug über mehrere Tage, so sind für die
zwischen dem Abflug- und Landetag liegenden Tage die für Österreich geltenden
Pauschbeträge anzusetzen.
Bei längeren Schiffsreisen ist für die Tage auf See stets
der für Luxemburg und für die Tage der Ein- und Ausschiffung der für den
jeweiligen Hafenort maßgebende Pauschbetrag anzusetzen.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den
Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Dies gilt sowohl bei beruflich
veranlassten Auswärtstätigkeiten als auch bei einer doppelten Haushaltsführung
mit Zweitwohnung im Ausland. Bei der doppelten Haushaltsführung im Ausland
können die Aufwendungen für einen Zeitraum von drei Monaten mit den geltenden
ausländischen Übernachtungspauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. Für die
Folgezeit darf eine steuerfreie Erstattung mit 40 % dieser Pauschbeträge
erfolgen. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen
Übernachtungskosten maßgebend.
Die folgenden Tabellenwerte gelten entsprechend für Geschäftsreisen
ins Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Die Pauschbeträge
gelten ab 01.01.2014. Änderungen
gegenüber 2013 sind fett markiert.
Land
|
Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheitsdauer je
Kalendertag von
|
Übernachtung
|
|
mindestens
24 h
|
mehr als 8 h sowie für den An- und Abreisetag
|
||
Afghanistan
|
30 €
|
20 €
|
95 €
|
Ägypten
|
40 €
|
27 €
|
113 €
|
Äthiopien
|
30 €
|
20 €
|
175 €
|
Äquatorialguinea
|
50 €
|
33 €
|
226 €
|
Albanien
|
23 €
|
16 €
|
110 €
|
Algerien
|
39 €
|
26 €
|
190 €
|
Andorra
|
32 €
|
21 €
|
82 €
|
Angola
|
77 €
|
52 €
|
265 €
|
Antigua und
Barbuda
|
53 €
|
36 €
|
117 €
|
Argentinien
|
36 €
|
24 €
|
125 €
|
Armenien
|
24 €
|
16 €
|
90 €
|
Aserbaidschan
|
40 €
|
27 €
|
120 €
|
Australien
|
|||
– Canberra
|
58 €
|
39 €
|
158 €
|
– Sydney
|
59 €
|
40 €
|
186 €
|
– im Übrigen
|
56 €
|
37 €
|
133 €
|
Bahrain
|
36 €
|
24 €
|
70 €
|
Bangladesch
|
30 €
|
20 €
|
75 €
|
Barbados
|
58 €
|
39 €
|
179 €
|
Belgien
|
41 €
|
28 €
|
135 €
|
Benin
|
41 €
|
28 €
|
90 €
|
Bolivien
|
24 €
|
16 €
|
70 €
|
Bosnien und
Herzegowina
|
24 €
|
16 €
|
70 €
|
Botsuana
|
33 €
|
22 €
|
105 €
|
Brasilien
|
|||
– Brasilia
|
53 €
|
36 €
|
160 €
|
– Rio de Janeiro
|
47 €
|
32 €
|
145 €
|
– Sao Paulo
|
53 €
|
36 €
|
120 €
|
– im Übrigen
|
54 €
|
36 €
|
110 €
|
Brunei
|
36 €
|
24 €
|
85 €
|
Bulgarien
|
22 €
|
15 €
|
72 €
|
Burkina Faso
|
36 €
|
24 €
|
100 €
|
Burundi
|
47 €
|
32 €
|
98 €
|
Chile
|
40 €
|
27 €
|
130 €
|
China
|
|||
– Chengdu
|
32 €
|
21 €
|
85 €
|
– Hongkong
|
62 €
|
41 €
|
170 €
|
– Peking
|
39 €
|
26 €
|
115 €
|
– Shanghai
|
42 €
|
28 €
|
140 €
|
– im Übrigen
|
33 €
|
22 €
|
80 €
|
Costa Rica
|
36 €
|
24 €
|
69 €
|
Côte d’Ivoire
|
54 €
|
36 €
|
145 €
|
Dänemark
|
60 €
|
40 €
|
150 €
|
Dominica
|
40 €
|
27 €
|
94 €
|
Dominikanische
Republik
|
30 €
|
20 €
|
100 €
|
Dschibuti
|
48 €
|
32 €
|
160 €
|
Ecuador
|
39 €
|
26 €
|
55 €
|
El Salvador
|
46 €
|
31 €
|
75 €
|
Eritrea
|
30 €
|
20 €
|
58 €
|
Estland
|
27 €
|
18 €
|
85 €
|
Fidschi
|
32 €
|
21 €
|
57 €
|
Finnland
|
39 €
|
26 €
|
136 €
|
Frankreich
|
|||
– Lyon
|
53 €
|
36 €
|
83 €
|
– Marseille
|
51 €
|
34 €
|
86 €
|
– Paris ¹)
|
58 €
|
39 €
|
135 €
|
– Straßburg
|
48 €
|
32 €
|
89 €
|
– im Übrigen
|
44 €
|
29 €
|
81 €
|
Gabun
|
60 €
|
40 €
|
135 €
|
Gambia
|
18 €
|
12 €
|
70 €
|
Georgien
|
30 €
|
20 €
|
80 €
|
Ghana
|
46 €
|
31 €
|
174 €
|
Grenada
|
51 €
|
34 €
|
121 €
|
Griechenland
|
|||
– Athen
|
57 €
|
38 €
|
125 €
|
– im Übrigen
|
42 €
|
28 €
|
132 €
|
Guatemala
|
28 €
|
19 €
|
96 €
|
Guinea
|
38 €
|
25 €
|
110 €
|
Guinea-Bissau
|
30 €
|
20 €
|
60 €
|
Guyana
|
41 €
|
28 €
|
81 €
|
Haiti
|
50 €
|
33 €
|
111 €
|
Honduras
|
35 €
|
24 €
|
115 €
|
Indien
|
|||
– Chennai
|
30 €
|
20 €
|
135 €
|
– Kalkutta
|
33 €
|
22 €
|
120 €
|
– Mumbai
|
35 €
|
24 €
|
150 €
|
– Neu Delhi
|
35 €
|
24 €
|
130 €
|
–
im Übrigen
|
30 €
|
20 €
|
120 €
|
Indonesien
|
39 €
|
26 €
|
110 €
|
Iran
|
28 €
|
19 €
|
84 €
|
Irland
|
42 €
|
28 €
|
90 €
|
Island
|
53 €
|
36 €
|
105 €
|
Israel
|
59 €
|
40 €
|
175 €
|
Italien
|
|||
– Mailand
|
39 €
|
26 €
|
156 €
|
– Rom
|
52 €
|
35 €
|
160 €
|
– im Übrigen
|
34 €
|
23 €
|
126 €
|
Jamaika
|
54 €
|
36 €
|
135 €
|
Japan
|
|||
– Tokio
|
53 €
|
36 €
|
153 €
|
– im Übrigen
|
51 €
|
34 €
|
156 €
|
Jemen
|
24 €
|
16 €
|
95 €
|
Jordanien
|
36 €
|
24 €
|
85 €
|
Kambodscha
|
36 €
|
24 €
|
85 €
|
Kamerun
|
40 €
|
27 €
|
130 €
|
Kanada
|
|||
– Ottawa
|
36 €
|
24 €
|
105 €
|
– Toronto
|
41 €
|
28 €
|
135 €
|
– Vancouver
|
36 €
|
24 €
|
125 €
|
– im Übrigen
|
36 €
|
24 €
|
100 €
|
Kap Verde
|
30 €
|
20 €
|
55 €
|
Kasachstan
|
39 €
|
26 €
|
109 €
|
Katar
|
56 €
|
37 €
|
170 €
|
Kenia
|
35 €
|
24 €
|
135 €
|
Kirgisistan
|
18 €
|
12 €
|
70 €
|
Kolumbien
|
41 €
|
28 €
|
126 €
|
Kongo, Republik
|
57 €
|
38 €
|
113 €
|
Kongo, Demokratische Republik
|
60 €
|
40 €
|
155 €
|
Korea, Demokratische Volksrepublik
|
30 €
|
20 €
|
186 €
|
Korea, Republik
|
66 €
|
44 €
|
180 €
|
Kosovo
|
26 €
|
17 €
|
65 €
|
Kroatien
|
29 €
|
20 €
|
57 €
|
Kuba
|
50 €
|
33 €
|
85 €
|
Kuwait
|
42 €
|
28 €
|
130 €
|
Laos
|
33 €
|
22 €
|
67 €
|
Lesotho
|
24 €
|
16 €
|
70 €
|
Lettland
|
18 €
|
12 €
|
80 €
|
Libanon
|
44 €
|
29 €
|
120 €
|
Libyen
|
45 €
|
30 €
|
100 €
|
Liechtenstein
|
47 €
|
32 €
|
82 €
|
Litauen
|
27 €
|
18 €
|
100 €
|
Luxemburg
|
47 €
|
32 €
|
102 €
|
Madagaskar
|
38 €
|
25 €
|
83 €
|
Malawi
|
39 €
|
26 €
|
110 €
|
Malaysia
|
36 €
|
24 €
|
100 €
|
Malediven
|
38 €
|
25 €
|
93 €
|
Mali
|
40 €
|
27 €
|
125 €
|
Malta
|
30 €
|
20 €
|
90 €
|
Marokko
|
42 €
|
28 €
|
105 €
|
Marshallinseln
|
63 €
|
42 €
|
70 €
|
Mauretanien
|
48 €
|
32 €
|
89 €
|
Mauritius
|
48 €
|
32 €
|
140 €
|
Mazedonien
|
24 €
|
16 €
|
95 €
|
Mexiko
|
36 €
|
24 €
|
110 €
|
Mikronesien
|
56 €
|
37 €
|
74 €
|
Moldau, Republik
|
18 €
|
12 €
|
100 €
|
Monaco
|
41 €
|
28 €
|
52 €
|
Mongolei
|
29 €
|
20 €
|
84 €
|
Montenegro
|
29 €
|
20 €
|
95 €
|
Mosambik
|
42 €
|
28 €
|
147 €
|
Myanmar
|
46 €
|
31 €
|
45 €
|
Namibia
|
29 €
|
20 €
|
85 €
|
Nepal
|
32 €
|
21 €
|
72 €
|
Neuseeland
|
47 €
|
32 €
|
98 €
|
Nicaragua
|
30 €
|
20 €
|
100 €
|
Niederlande
|
60 €
|
40 €
|
115 €
|
Niger
|
36 €
|
24 €
|
70 €
|
Nigeria
|
60 €
|
40 €
|
220 €
|
Norwegen
|
64 €
|
43 €
|
182 €
|
Österreich
|
29 €
|
20 €
|
92 €
|
Oman
|
48 €
|
32 €
|
120 €
|
Pakistan
|
|||
– Islamabad
|
24 €
|
16 €
|
150 €
|
– im Übrigen
|
24 €
|
16 €
|
70 €
|
Palau
|
51 €
|
34 €
|
166 €
|
Panama
|
34 €
|
23 €
|
101 €
|
Papua-Neuguinea
|
36 €
|
24 €
|
90 €
|
Paraguay
|
36 €
|
24 €
|
61 €
|
Peru
|
38 €
|
25 €
|
140 €
|
Philippinen
|
30 €
|
20 €
|
107 €
|
Polen
|
|||
– Breslau
|
33 €
|
22 €
|
92 €
|
– Danzig
|
29 €
|
20 €
|
77 €
|
– Krakau
|
28 €
|
19 €
|
88 €
|
– Warschau
|
30 €
|
20 €
|
105 €
|
– im Übrigen
|
27 €
|
18 €
|
50 €
|
Portugal
|
|||
– Lissabon
|
36 €
|
24 €
|
95 €
|
– im Übrigen
|
33 €
|
22 €
|
95 €
|
Ruanda
|
36 €
|
24 €
|
135 €
|
Rumänien
|
|||
– Bukarest
|
26 €
|
17 €
|
100 €
|
– im Übrigen
|
27 €
|
18 €
|
80 €
|
Russische
Föderation
|
|||
– Moskau
(außer Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) |
48 €
|
32 €
|
135 €
|
– Moskau
(Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) |
33 €
|
22 €
|
0 ²)
|
– St. Petersburg
|
36 €
|
24 €
|
110 €
|
– im Übrigen
|
36 €
|
24 €
|
80 €
|
Sambia
|
36 €
|
24 €
|
95 €
|
Samoa
|
29 €
|
20 €
|
57 €
|
São Tomé ‑ Príncipe
|
42 €
|
28 €
|
75 €
|
San Marino
|
41 €
|
28 €
|
77 €
|
Saudi-Arabien
|
|||
– Djidda
|
48 €
|
32 €
|
80 €
|
– Riad
|
48 €
|
32 €
|
95 €
|
– im Übrigen
|
47 €
|
32 €
|
80 €
|
Schweden
|
72 €
|
48 €
|
165 €
|
Schweiz
|
|||
– Genf
|
62 €
|
41 €
|
174 €
|
– im Übrigen
|
48 €
|
32 €
|
139 €
|
Senegal
|
42 €
|
28 €
|
130 €
|
Serbien
|
30 €
|
20 €
|
90 €
|
Sierra Leone
|
39 €
|
26 €
|
82 €
|
Simbabwe
|
45 €
|
30 €
|
103 €
|
Singapur
|
53 €
|
36 €
|
188 €
|
Slowakische
Republik
|
24 €
|
16 €
|
130 €
|
Slowenien
|
30 €
|
20 €
|
95 €
|
Spanien
|
|||
– Barcelona
|
32 €
|
21 €
|
118 €
|
– Kanarische Inseln
|
32 €
|
21 €
|
98 €
|
– Madrid
|
41 €
|
28 €
|
113 €
|
– Palma de Mallorca
|
32 €
|
21 €
|
110 €
|
–
im Übrigen
|
29 €
|
20 €
|
88 €
|
Sri Lanka
|
40 €
|
27 €
|
118 €
|
St. Kitts und
Nevis
|
45 €
|
30 €
|
99 €
|
St. Lucia
|
54 €
|
36 €
|
129 €
|
St. Vincent
und die Grenadinen
|
52 €
|
35 €
|
121 €
|
Sudan
|
32 €
|
21 €
|
120 €
|
Südafrika
|
|||
– Kapstadt
|
38 €
|
25 €
|
94 €
|
– im Übrigen
|
36 €
|
24 €
|
72 €
|
Südsudan
|
46 €
|
31 €
|
134 €
|
Suriname
|
30 €
|
20 €
|
75 €
|
Syrien
|
38 €
|
25 €
|
140 €
|
Tadschikistan
|
26 €
|
17 €
|
67 €
|
Taiwan
|
39 €
|
26 €
|
110 €
|
Tansania
|
40 €
|
27 €
|
141 €
|
Thailand
|
32 €
|
21 €
|
120 €
|
Togo
|
33 €
|
22 €
|
80 €
|
Tonga
|
32 €
|
21 €
|
36 €
|
Trinidad und
Tobago
|
54 €
|
36 €
|
164 €
|
Tschad
|
47 €
|
32 €
|
151 €
|
Tschechische
Republik
|
24 €
|
16 €
|
97 €
|
Türkei
|
|||
– Istanbul
|
35 €
|
24 €
|
92 €
|
– Izmir
|
42 €
|
28 €
|
80 €
|
– im Übrigen
|
40 €
|
27 €
|
78 €
|
Tunesien
|
33 €
|
22 €
|
80 €
|
Turkmenistan
|
33 €
|
22 €
|
108 €
|
Uganda
|
33 €
|
22 €
|
130 €
|
Ukraine
|
36 €
|
24 €
|
85 €
|
Ungarn
|
30 €
|
20 €
|
75 €
|
Uruguay
|
36 €
|
24 €
|
70 €
|
Usbekistan
|
30 €
|
20 €
|
60 €
|
Vatikanstaat
|
52 €
|
35 €
|
160 €
|
Venezuela
|
48 €
|
32 €
|
207 €
|
Vereinigte
Arabische Emirate
|
42 €
|
28 €
|
145 €
|
Vereinigte
Staaten von Amerika
|
|||
– Atlanta
|
57 €
|
38 €
|
122 €
|
– Boston
|
48 €
|
32 €
|
206 €
|
– Chicago
|
48 €
|
32 €
|
130 €
|
– Houston
|
57 €
|
38 €
|
136 €
|
– Los Angeles
|
48 €
|
32 €
|
153 €
|
– Miami
|
57 €
|
38 €
|
102 €
|
– New York City
|
48 €
|
32 €
|
215 €
|
– San Francisco
|
48 €
|
32 €
|
110 €
|
– Washington, D.C.
|
57 €
|
38 €
|
205 €
|
– im Übrigen
|
48 €
|
32 €
|
102 €
|
Vereinigtes
Königreich
von Großbritannien und Nordirland
|
|||
– London
|
57 €
|
38 €
|
160 €
|
– im Übrigen
|
42 €
|
28 €
|
119 €
|
Vietnam
|
38 €
|
25 €
|
86 €
|
Weißrussland
|
27 €
|
18 €
|
109 €
|
Zentralafrikanische
Republik
|
29 €
|
20 €
|
52 €
|
Zypern
|
39 €
|
26 €
|
90 €
|
1) Sowie die Departements 92 (Hauts-de-Seine),
93 (Seine-Saint-Denis) und 94 (Val-de-Marne).
²) Soweit
diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angesetzt werden.
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